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Entscheidung über Urlaubsbeihilfen im öffentlichen Dienst

Entscheidung zur Urlaubsentgeltung im öffentlichen Dienst
Entscheidung zur Urlaubsentgeltung im öffentlichen Dienst

Entscheidung über Urlaubsbeihilfen im öffentlichen Dienst

Das Bundesarbeitsgericht hat die Ferienregelung für Arbeitnehmer der Bundesländer mit wechselnden Arbeitsplätzen geklärt. Laut Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter gilt immer die Ferienregelung des Bundeslandes, in dem der reguläre Arbeitsplatz des Arbeitnehmers liegt, nicht die des temporären Einsatzortes (6 AZR 38/24).

"Der Anspruch auf Überstundenvergütung wird durch die Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder bestimmt, basierend auf dem regulären Arbeitsplatz", erklärte der Sechste Senat in Erfurt.

Der entschiedene Fall betraf die Teilnahme an einem Schulungsevent an Allerheiligen in Hessen. Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht in NRW hatte unterschiedliche Urteile gefällt.

Die Entscheidung der Bundesrichter gilt nur für den Tarifvertrag der Länder und ist daher nicht auf andere Bereiche übertragbar, wie beispielsweise Unternehmen mit vielen Mitarbeitern im mobilen Einsatz, betonte eine Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts.

"Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen in Bundesländern sollten wissen, dass ihre Ferienansprüche von den Regelungen des Bundeslandes bestimmt werden, in dem ihr regulärer Arbeitsplatz liegt, nicht das des temporären Einsatzes."

"Während der Diskussion über die Zuweisung von Ferienansprüchen wurde betont, dass Ferienansprüche für Personal mit wechselnden Arbeitsplätzen entsprechend den Regelungen ihres primären Arbeitsortes bestimmt werden sollten."

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