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Entscheidung: Der auf dem Gesundheitsverhalten basierende Versicherungsschutz erfordert eine vollständige Offenlegung.

Versicherungsunternehmen müssen die Maßstäbe für die Kopplung von Prämien an gesundheitsbewusstes Handeln klar offenlegen, sonst sind entsprechende Klauseln in Verträgen unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. (Az. IV ZR 437/22)

Sport oder Arztbesuche brachten Pluspunkte
Sport oder Arztbesuche brachten Pluspunkte

Entscheidung: Der auf dem Gesundheitsverhalten basierende Versicherungsschutz erfordert eine vollständige Offenlegung.

Ein Streit betraf die angeblich von der Tochtergesellschaft Dialog der Augsburger Generali vorgesehene Telematikgebühr für eine Behinderungsversicherung. Der Vertrag sah vor, dass die Versicherungsnehmer eine Smartphone-App nutzen und sich dem "Vitality Program" anschließen müssten, indem sie Punkte durch Bewegung, Sport oder Arztbesuche sammeln. Diese Punkte beeinflussten ihren "Vitality Status", der wiederum die Überzahlbeteiligung und letztlich die Versicherungsprämien beeinflusste.

Allerdings nahm die Hamburger Verbraucherschützergruppe Bund der Versicherten rechtliche Schritte. Sie gewann: Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Vertragsklausel für zu ungenau und somit unwirksam. Das Gericht war unklar, wie die "Änderung der Überzahlbeteiligung" und die Berechnung der Beiträge erfolgen sollten.

Außerdem wurde ein Klausel aufgehoben, der annahm, dass ungesunde Verhalten vorliegt, wenn die Smartphone-Daten aus dem "Vitality Programm" nicht übermittelt wurden. Das war, weil sie ungerechtfertigt die Versicherten für technische oder andere Probleme verantwortlich machte, die außerhalb ihrer Kontrolle lagen, laut Bundesverfassungsgericht.

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