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Ein bestimmtes Steuerrecht anfechten: Zeitlich

Mit übermäßigen Zinsbelastungen durch das Finanzamt bei einer verspäteten Steuerrückerstattung...
Mit übermäßigen Zinsbelastungen durch das Finanzamt bei einer verspäteten Steuerrückerstattung konfrontiert? Es könnte ratsam sein, Berufung einzulegen.

Ein bestimmtes Steuerrecht anfechten: Zeitlich

Obwohl der Zinssatz für Steuerzahlungen und -rückerstattungen nach der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als zu hoch im Jahr 2021 auf 1,8 % gesenkt wurde, wird der sechsprozentige jährliche Satz weiterhin für Stundungen und Aussetzungen angewendet. Allerdings könnte das BVerfG diese Regelung bald in Frage stellen.

Wenn Sie von der Steuerbehörde für eine Stundung oder Aussetzung ein sechsprozentiges Zinszinssatz in Rechnung gestellt bekommen haben, wird empfohlen, diesen Betrag anzuzweifeln, indem Sie Einspruch gegen die Mitteilung einlegen. Dies ist der Rat des Bundes der Steuerzahler.

In einem bestimmten Fall (Az.: VIII R 9/23) wurde von einem Steuerzahler über 12.500 Euro an Zinsen als Teil eines Aussetzungsverfahrens fällig, was dem sechsprozentigen jährlichen Satz entspricht. Die Steuerbehörde hat das Recht, diese Zinssätze zu verlangen, wenn es zwischen ihnen und dem Steuerzahler eine Streitigkeit gibt und die Vollstreckung der Steuerbescheids bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung ausgesetzt ist. Allerdings zweifelte der Steuerzahler den Zinssatzbetrag an.

Einspruch gegen den laufenden Fall einlegen

Da der Fall beim BVerfG noch läuft, sollten Betroffene tätig werden. Es könnte von Vorteil sein, Einspruch gegen nicht endgültige Mitteilungen einzulegen, auf den laufenden Fall Bezug zu nehmen und die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Dies hält die Steuerbescheids aktiv und ermöglicht es der Steuerbehörde, nach Abschluss des Gerichtsverfahrens Anpassungen vorzunehmen.

Diese Entscheidung wird Zinsen für Aussetzungen und Stundungen sowie Säumniszinsen für fällige Steuern und Verfahrenszinsen für Rückzahlungsbeträge betreffen.

Wichtig zu beachten: Säumniszinsen können nicht von der Steuer abgezogen werden.

Wenn das BVerfG jemals ein Problem mit dem sechsprozentigen Zinssatz für Stundungen und Aussetzungen hat, müssen eventuell alle vor dieser Entscheidung eingeleiteten Einsprüche neu geprüft werden. Rechtsfragen rund um Zinssätze und Steuerzahlungen sind komplex, und die Einholung von Rat von einem Steuerfachmann könnte von Vorteil sein.

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