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Durchsuchung wegen satirischem Verhalten der Bundeswehr unzulässig

Eine Durchsuchung der Wohnung einer Berlinerin im Anschluss an eine Plakataktion gegen die Bundeswehr sei unangemessen gewesen, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Laut einem am Donnerstag verkündeten Gerichtsbeschluss vom 5. Dezember waren die Verbrechen bei der...

Ein blaues Licht leuchtet vom Dach eines Streifenwagens. Foto.aussiedlerbote.de
Ein blaues Licht leuchtet vom Dach eines Streifenwagens. Foto.aussiedlerbote.de

Gericht - Durchsuchung wegen satirischem Verhalten der Bundeswehr unzulässig

Eine „Durchsuchung“ der Wohnung einer Frau in Berlin im Anschluss an eine Plakataktion gegen die Bundeswehr sei unangemessen gewesen, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Laut einem am Donnerstag verkündeten Gerichtsbeschluss vom 5. Dezember waren die Verbrechen bei der mutmaßlichen Missbrauchsoperation nicht schwerwiegend genug, um die Durchsuchungen zu rechtfertigen. Beim sogenannten Adbusting (zusammengesetzt aus den englischen Wörtern ad = Werbung und bust = Zerstörung) werden Werbeplakate so verzerrt, dass ihre ursprüngliche Bedeutung verändert oder lächerlich gemacht wird.

Die Frau, die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichte, wurde im Mai 2019 von der Polizei beobachtet, als sie zusammen mit einer anderen Person an einer Bushaltestelle eine Vitrine öffnete, um ein Werbeplakat der Bundeswehr auszustellen. Ersetzt ein ähnliches, aber gefälschtes Poster. Die Polizei unterbrach das Vorgehen der beiden Männer und das Originalplakat wurde erneut angebracht.

Im Juni 2019 entdeckte die Polizei weitere solcher gefälschten Plakate. Auf Anordnung des Amtsgerichts wurde die Wohnung der Frau durchsucht. Die Frau reichte Beschwerde ein, doch das Bezirksgericht wies diese später als unbegründet ab.

Die Frau reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde bei Karlsruhe ein. Sie sah, dass die unantastbaren Grundrechte ihrer Familie verletzt wurden. Sie hatten Recht: Die Durchsuchung sei unverhältnismäßig, „weil die Schwere des Eingriffs in keinem Verhältnis zu dem Zweck stand, den sie erreichen sollte“, heißt es in der Begründung der Kammer. Das Gericht entschied, dass die mangelnde Schwere der Straftat, die geringe Wahrscheinlichkeit, die gewünschten Beweise zu finden, und die geringe Bedeutung dieser Beweise für das Strafverfahren die Angemessenheit der Durchsuchung beeinträchtigten.

Bundesverfassungsgericht Ministerpräsident

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Quelle: www.stern.de

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