Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für Personen aus Griechenland liegt im Ermessen Deutschlands.
Ein syrisches Frauengeschäft fordert Aufklärung. Zunächst wurde sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt, bat jedoch um Asyl in Deutschland. Eine deutsche gerichtliche Behörde hielt es für unakzeptabel, sie in die Türkei zurückzusenden, da die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland hart sind und die Gefahr von menschenunwürdiger oder verletzender Behandlung besteht.
Allerdings wurde sie in Deutschland nicht als Flüchtling anerkannt, sondern lediglich mit subsidarer Schutz ausgestattet – einer geringeren und kurzfristigen Form der Schutz. Unzufrieden, reichte sie Klage ein, um in Deutschland als Flüchtling anerkannt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht bat darum um Richtlinien von der Europäischen Gerichtshof zur deutschen Verpflichtung in solchen Fällen.
Es wurde jetzt durch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass EU-Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, die in einem anderen EU-Staat erteilten Flüchtlingsstatus anzunehmen. Sie können das tun, aber in diesem Fall hat Deutschland dies nicht getan. Folglich muss die verantwortliche Stelle ihre Angelegenheit neu überprüfen.
Während dieser Neuüberprüfung muss die verantwortliche Partei mit der zuständigen Behörde in dem betreffenden EU-Land zusammenarbeiten – in diesem Fall Griechenland. Ihre Entscheidung soll während der Neubearbeitung ihrer Anträge berücksichtigt werden. Derzeit macht das Bundesverwaltungsgericht die endgültige Entscheidung, gebunden durch die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs.
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