Die veralteten Vertragshalten der Allianz stellen nach Ansicht der BGH keine wesentlichen Nachteile dar.
Das Oberlandesgericht (BGH) hat kürzlich die Praxis von Allianz bestätigt, Überschussgelder aus einer Rentenversicherungstarif an Versicherungsnehmer zu verteilen, und damit Vorwürfe der Benachteiligung älterer Verträge vom Tisch gewischt. Die Vorwürfe waren seit über sechs Jahren ein Streitpunkt.
Die Richter des BGH urteilten, dass die Praxis von Allianz, Überschussgelder basierend auf dem Zinssatz jedes Vertrags zu verteilen, ältere Verträge mit Zinssätzen über 2017 nicht benachteiligt (Az.: IV ZR 436/22). Dies sei im Einklang mit den regulatorischen Gesetzen, so ihre Entscheidung.
Im Gegensatz dazu argumentierte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZHH), dass Vertragsabschlüsse zwischen 1994 und 2016 eine kleinere Überschussbeteiligung erhielten als diejenigen nach 2017. Die ältere Gruppe war stärker betroffen, da ihre Verträge einer niedrigeren Überschussbeteiligung zugewiesen wurden, aufgrund ihrer höheren Zinssätze.
Das BGH sah jedoch den Ansatz des Unternehmens als legitim an und stimmte nicht mit der Behauptung des VZHH überein, dass diese Praktiken neueren Verträgen unethisch gegenüber älteren Verträgen bevorteilen.
Keine günstige Entscheidung für Verbraucher
"Die Verteilung von Überschussgeldern durch Allianz an ihre Rentenversicherungspolicen ist einseitig, zum Nachteil der Kunden, die ihre Verträge zwischen 1994 und 2016 abgeschlossen haben", betonte Sandra Klug vom VZHH. Die Entscheidung des BGH bestätige diese Ungerechtigkeit, da Kunden mit älteren Verträgen weiterhin eine niedrigere Überschussbeteiligung erhalten als diejenigen mit neueren Verträgen. Folglich, so Klug, erhalten die neueren Verträge einen künstlichen Vorteil.
Die von VZHH eingeleiteten Verfahren dauerten sechs Jahre. In dem ursprünglichen Urteil gab das Landgericht (LG) Stuttgart den Berufungsantrag des Verbraucherzentralverbands teilweise statt, wies ihn jedoch in Bezug auf die Überschussbeteiligung ab (LG Stuttgart - Urteil vom 26. März 2020 - 11 O 214/18). Anschließend kippte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die Entscheidung zur Überschussbeteiligung in ihrem Urteil vom 3. Februar 2022 (2 U 117/20). Letztendlich legten die Beteiligten Berufung gegen die Entscheidung des OLG ein.
Darüber hinaus bestritt der VZHH auch die Gültigkeit verschiedener Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen. Das BGH entschied jedoch auch in dieser Angelegenheit nicht zugunsten der Verbraucher.
Trotz der Vorwürfe des Verbraucherzentralverbands Hamburg (VZHH) bezüglich einer ungleichen Behandlung älterer Rentenversicherungsverträge hat das Oberlandesgericht (BGH) die Praxis von Allianz bestätigt, Überschussgelder aus einer Rentenversicherungstarif an Versicherungsnehmer zu verteilen. Diese Entscheidung unterstützt die Praxis des Unternehmens, die Überschussgelder basierend auf dem Zinssatz jedes Vertrags verteilt, auch wenn ältere Verträge mit höheren Zinssätzen eine kleinere Überschussbeteiligung erhalten.