zum Inhalt

Die Justiz hält die Maskenpflichten während der Pandemie für mit den sächsischen Verfassungsnormen vereinbar

Während der COVID-19-Krise entschied der Verfassungsgerichtshof in Leipzig, Deutschland, dass dieーフorderungsrichtlinien zur Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken und -bedeckungen mit der Sächsischen Verfassung übereinstimmten.

Die Justiz hält die Maskenpflichten während der Pandemie für mit den sächsischen Verfassungsnormen vereinbar

Im Jahr 2020 hatten etwa 38 Personen aus der AfD-Gruppe ihre Missbilligung gegenüber der Coronavirus-Schutzverordnung geäußert und eine Überprüfung beantragt. Sie sahen die Coronavirus-Schutzverordnung vom 30. Oktober 2020 als verfassungswidrig an und somit als insgesamt ungültig.

Das Bundesverfassungsgericht wies ihren Einspruch in seinem Urteil zurück und betonte, dass die Maskenpflicht mit der sächsischen Verfassung sowie dem Infektionsschutzgesetz im Einklang steht. Das Gericht ging direkt auf die Kontroverse um die Maskenpflicht ein. Die AfD-Anfrage wurde aufgrund mangelnder substantieller Begründung bezüglich der anderen Bestimmungen in der Coronavirus-Schutzverordnung für unzulässig erklärt. Die Verordnung umfasste auch Einschränkungen des Kontakts oder der Distanz.

Laut dem Urteil war die Maskenpflicht unter Berücksichtigung der damaligen Pandemiesituation angemessen. Das Gericht bezog sich auf die steigenden Infektionszahlen und die wachsende Zahl von Intensivpatienten als Begründung. Die Reduzierung der Kontakte innerhalb der Bevölkerung zur Verhinderung einer "kritischen nationalen Gesundheitsnotlage" wurde als vernünftig erachtet.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die Maskenpflicht unter Berücksichtigung des potenziellen Zusammenbruchs des Gesundheitssystems aufgrund einer unkontrollierbaren Welle von Covid-19-Patienten angemessen war. Unter solchen Umständen wurde das Tragen einer Maske als geringfügige Unannehmlichkeit betrachtet. Außerdem wurden in Ausnahmefällen, wie bei gesundheitlichen Gründen, die der Maskenpflicht entgegenstanden, Ausnahmen gewährt. Das Gericht fand keine Verfahrensmängel bei der Erlassung der Verordnung. Die Entscheidung wurde kürzlich getroffen.

Die Pandemiesituation im Jahr 2020 rechtfertigte die Maskenpflicht, wie im Urteil des Gerichts festgestellt, unter Berücksichtigung der steigenden Infektionszahlen und der Zahl der Intensivpatienten. Die AfD-Anfrage, die die Verfassungsmäßigkeit der Coronavirus-Schutzverordnung, einschließlich der Maskenpflicht, in Frage stellte, wurde aufgrund unzureichender Begründung abgewiesen.

Lesen Sie auch:

Kommentare

Aktuelles