Die EU spielt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung des Terrorismus.
In diesem speziellen Fall ging der Konflikt von einer syrischen Mutter aus, die in Köln lebt, und ihren beiden minderjährigen Kindern aus. Der Vater und Erzeuger dieser Kinder, ebenfalls ein syrischer Mann, floh aus seinem Heimatland im Jahr 2013. Er reiste durch die Türkei und erreichte Bulgarien, das ihn aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannte.
Von Bulgarien aus reiste er nach Deutschland und stellte einen weiteren Asylantrag, der von der Bundesagentur für Migration und Flüchtlinge (Bamf) abgelehnt wurde. Er sollte nach Bulgarien zurückgeschickt werden, was jedoch nicht geschah.
Das Verwaltungsgericht Köln zwang Bamf, ein Abschiebungsverbot für Bulgarien zu verhängen, da potenzielle Menschenrechtsverletzungen befürchtet wurden. Bamf erkannte schließlich seinen Status für subsidiären Schutz an, leugnete jedoch weiterhin den Flüchtlingsstatus. Er erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
Die Mutter und die ältere Tochter verließen Syrien im Jahr 2015 und durchquerten, wie das Gericht feststellte, Libanon, Türkei, Griechenland und Italien, bevor sie nach Deutschland gelangten. Sie stellten einen Asylantrag. Ihr Sohn wurde 2017 in Köln geboren. Bamf erkannte nur subsidiären Schutz für die Antragsteller an. Das Verwaltungsgericht Köln entschied jedoch, dass Bamf den Flüchtlingsstatus der Antragsteller aufgrund der Anerkennung des syrischen Ehemanns oder Vaters in Bulgarien anerkennen müsse.
Das Oberverwaltungsgericht hat nun diese Entscheidung aufgehoben und die Berufung abgewiesen. Es führte an, dass die Antragsteller in Syrien keine persönliche Verfolgung erfahren hätten und daher keinen Flüchtlingsstatus aufgrund des Status ihres Ehemanns oder Vaters beanspruchen könnten. Gemäß dem Asylgesetz können nur enge Familienangehörige eines Ausländers in Deutschland Flüchtlingsschutz erhalten, wenn dieser in Deutschland selbst als Flüchtling anerkannt wird.
Im Allgemeinen sollten Flüchtlinge, die in einem anderen Land Flüchtlingsstatus erhalten, in dieses Land zurückkehren, wie das Gericht weiter ausführte. Dieses Land ist auch für die Familienzusammenführung verantwortlich.
Wenn jedoch, wie in diesem Fall, die Verantwortung für den Flüchtling ungewöhnlich auf Deutschland übertragen wird, regelt das Aufenthaltsgesetz die Familienzusammenführung. Es erfordert keinen Familienflüchtlingsschutz nach dem Asylgesetz für die Familienmitglieder. Das Senate hat aufgrund der grundlegenden Bedeutung des Falls die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Die Kommission hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Berufung abzulehnen, überprüft und sich wegen der möglichen Menschenrechtsimplikationen für die Familie in diesem Fall Sorgen gemacht.