Die EU-Rechtsvorschriften wurden durch die Preisbeschränkungen für bestimmte Lebensmittel in Ungarn verletzt.
Im Jahre 2022 und 2023 setzte Ungarn Preisdeckel für bestimmte Güter wie Weizenmehl, Sonnenblumenöl, Schweine- und Geflügelfleisch, Milch, verschiedene Zucker und später Eier und Kartoffeln fest, was gegen das EU-Recht verstieß, wie das Europäische Gerichtshof (EGGH) entschied. Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Politik den freien Wettbewerb einschränkte. Das Problem entstand aufgrund einer Klage des Einzelhändlers Spar in Ungarn gegen diese Regelungen.
Die Regelung wurde im Februar 2022 während der COVID-19-Pandemie eingeführt und zwang Einzelhändler, eine bestimmte Menge dieser Artikel zu festen Preisen anzubieten. Nach Beginn des Ukraine-Kriegs im November 2022 wurden Eier und Kartoffeln hinzugefügt. Diese Einschränkungen blieben bis Juli 2023 in Kraft.
Im Mai 2023 wurde Spar Hungary wegen Nichterfüllung der täglichen Quote für fünf bestimmte Artikel in einem ihrer Geschäfte mit einer Geldbuße belegt. Spar Hungary legte gegen die Geldbuße Berufung ein und zweifelte die Vereinbarkeit der Regelung mit dem EU-Recht an. Das ungarische Gericht überstellte den Fall an den EGGH.
Das Gericht stellte fest, dass die Regelung die Freiheit der Einzelhändler, Preise und Mengen aufgrund wirtschaftlicher Faktoren festzulegen, einschränkte und damit den freien Wettbewerb behinderte.
Ungarn verteidigte die Einschränkung als notwendig, um die Inflation zu bekämpfen und die Versorgung unterprivilegierter Verbraucher mit lebenswichtigen Lebensmitteln zu sichern. Das Gericht sah die Regelung jedoch als übertrieben an, die die gesamte Lieferkette beeinträchtigte.
Jetzt muss das ungarische Gericht über den spezifischen Fall von Spar Hungary entscheiden. Seine Entscheidung wird von der rechtlichen Meinung des EGGH beeinflusst.
Die Entscheidung des EGGH besagt, dass die Preisdeckel von Ungarn den freien Wettbewerb einschränkten, da sie gegen das EU-Recht verstießen. In Reaktion auf die Geldbuße legte Spar Hungary Berufung ein und zweifelte die Vereinbarkeit der Regelung mit dem EU-Recht an.