Die BKA-Gesetzgebung muss noch einmal überarbeitet werden.
Der Bundesverfassungsgericht hat Probleme mit bestimmten Befugnissen identifiziert, die Sicherheitsbehörden nach dem Strafprozessordnung gewährt wurden. Einige dieser Befugnisse, insbesondere diejenigen zur Datensammlung und -speicherung, wurden vom Gericht in Karlsruhe teilweise für verfassungswidrig befunden. Die Urteilsbegründung besagt, dass diese Befugnisse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ein Grundrecht, verletzen. Eine der Kritikpunkte des Gerichts war die heimliche Überwachung der Kontakte von Verdächtigen.
Die gemeinnützige Organisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Bestimmungen des überarbeiteten Strafprozessordnung von 2017 eingereicht. Sie forderte klare verfassungsmäßige Leitlinien für die Datensammlung und -speicherung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 2016 zu den umfangreichen Befugnissen von Sicherheitsbehörden Stellung bezogen und einige von ihnen für verfassungswidrig befunden. Als Folge davon musste das Strafprozessordnung angepasst werden. Die überarbeitete Version trat im Mai 2018 in Kraft. Die aktuellen Regelungen bleiben jedoch bis zur nächsten Gesetzesänderung unter bestimmten vom Gericht auferlegten Bedingungen in Kraft. Diese Überarbeitung muss bis spätestens Juli 2025 abgeschlossen sein.
Das BKA (Bundesamt für Verfassungsschutz) arbeitet derzeit unter dem überarbeiteten Strafprozessordnung, obwohl einige Teile davon vom Bundesverfassungsgericht teilweise für verfassungswidrig befunden wurden. Die Datensammlung und -speicherungspraktiken des BKA stehen aufgrund potenzieller Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie vom Gericht kritisiert, unter der Lupe.