Die Anerkennung des Flüchtlingsstatus aus Griechenland liegt im Ermessen Deutschlands.
In der Entscheidung der europäischen Gerichte ist Deutschland nicht verpflichtet, Asylsuchende, die in einer anderen EU-Mitgliedstaat bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden, als solche zu betrachten. Ein Beispiel dafür war die syrische Frau, die zunächst Asylstatus in Griechenland erhalten hatte, aber in Deutschland Schutz angesucht hatte. Aufgrund der elenden Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland, die ein Risiko für menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung darstellten, verharrte das deutsche Gericht an der Absage, sie in die Griechenland zurückzusenden.
Allerdings wurde sie in Deutschland nicht als Flüchtling anerkannt, sondern lediglich mit subsidiärem Schutz bedacht. Danach legte sie Berufung gegen diesen Status an die deutschen Gerichte. Daraufhin befragte das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinsichtlich Deutschlands Verpflichtungen in solchen Fällen.
Also erklärte der EuGH, dass EU-Mitgliedstaaten keinerlei Pflicht haben, den Asylstatus, den Asylsuchenden in anderen EU-Mitgliedstaaten gewährt wurde, anzunehmen. Sie können es tun, aber Deutschland hat es nicht getan. Folglich muss die zuständige Behörde ihre Sache erneut prüfen.
Allerdings sollten sie mit der zuständigen Behörde des ursprünglichen EU-Mitgliedstaats, in diesem Fall Griechenland, während der Prüfung der Antragsbearbeitung berücksichtigen, was ihre ursprüngliche Entscheidung betrifft. In diesem konkreten Fall berät das Bundesverwaltungsgericht derzeit ihre Statusbestimmung, wobei das EuGHs rechtliche Meinung berücksichtigt wird.