- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, daß die Kommission ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen ist.
Die Reform des Bundeswahlgesetzes, die von der Ampelkoalition eingeführt wurde, ist zum Teil verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Das Problem betrifft die Abschaffung der sogenannten Grundmandatsklausel im neuen Wahlgesetz.
Laut dieser durften Parteien auch in den Bundestag einziehen, wenn sie die Fünf-Prozent-Hürde nicht schafften, aber mindestens drei Direktmandate gewannen. Das Gericht hat diese nun vorläufig wiederhergestellt, bis der Gesetzgeber eine neue Regelung verabschiedet hat. (Az. 2 BvF 1/23 u.a.)
Das Urteil war bereits am Montagabend online kursiert. Das Dokument war zeitweise auf der Website des höchsten deutschen Gerichts und in mehreren Medien verfügbar. Wie es dazu kam, blieb zunächst unklar.
Die neue Regelung, die die Koalition aus SPD, FDP und Grünen durchgedrückt hat, ist seit Juni 2023 in Kraft und soll erstmals bei der Bundestagswahl nächsten Jahr angewendet werden. Mit der Reform soll die Größe des Bundestags deutlich reduziert werden - im Vergleich zur aktuellen Stärke um mehr als 100 auf maximal 630 Parlamentarier.
Dazu hat die Koalition Überhang- und Ausgleichsmandate abgeschafft. Bisher wurden Überhangmandate vergeben, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewann, als ihr aufgrund ihres Zweitstimmen-Ergebnisses zustanden. Diese Mandate konnten dann behalten werden, und die anderen Parteien erhielten Ausgleichsmandate dafür. Die Abschaffung von Überhang- und Ausgleichsmandaten hält das Karlsruher Gericht für verfassungsgemäß.
Insbesondere die Linke und die CSU sind von der Reform betroffen.
In Karlsruhe haben die bayerische Staatsregierung, 195 Mitglieder der Union-Fraktion im Bundestag, die Linke im Bundestag sowie die Parteien CSU und Linke Klage gegen das Gesetz eingereicht. Außerdem haben mehr als 4000 Privatpersonen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Kläger und Beschwerdeführer sehen vor allem zwei Grundrechte verletzt: das Wahlrechtsgleichheitsprinzip nach Artikel 38 und das Recht auf gleiche Chancen für Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes.
Insbesondere die geplante Abschaffung der Grundmandatsklausel war für CSU und Linke umstritten. Bei der Wahl 2021 erhielt die nur in Bayern antretende CSU 5,2 Prozent der Zweitstimmen bundesweit. Wenn sie bei der nächsten Wahl die Fünf-Prozent-Marke verfehlt, würde sie unter dem neuen Wahlgesetz sogar dann aus dem Bundestag ausgeschlossen, wenn sie wieder die meisten Direktmandate in Bayern gewinnen würde.
Die Linke hingegen ist nur durch die Grundmandatsklausel bei der letzten Bundestagswahl mit Fraktionsstärke in den Bundestag eingezogen. Die Partei verfehlte 2021 die Fünf-Prozent-Hürde, gewann aber drei Direktmandate. Nach der Spaltung der Allianz "Sahra Wagenknecht" (BSW) befindet sich die Linke erneut in tiefen Krise. Bei der Europawahl Anfang Juni erreichte sie nur 2,7 Prozent.
Die Reform des Bundeswahlgesetzes durch die Ampelkoalition, die die Grundmandatsklausel abschafft, wurde wegen möglicher Verletzungen des Rechts auf gleiche Wahlen und des Rechts auf gleiche Chancen für Parteien kritisiert. Insbesondere die CSU sorgt sich, aus dem Bundestag ausgeschlossen zu werden, wenn sie bei der nächsten Wahl weniger als 5 Prozent der bundesweiten Zweitstimmen erzielt.