Das Finanzministerium fordert das Verfassungsgericht wegen der hohen Zinsen auf, die die Steuerzahler betreffen.
Wenn Bürger gegen eine Steuerbewertung Einspruch einlegen und den Rechtsweg wählen, müssen sie in der Regel die umstrittenen Steuern im Voraus bezahlen. Allerdings kann ein Finanzgericht nach Eingang eines Antrags die Vollziehung der Steuerfestsetzung aufschieben. Wenn der Steuerzahler schließlich in der Hauptverhandlung verliert, ist er verpflichtet, eine "Haltegebühr" von 0,5% pro Monat auf den suspendierten Betrag zu zahlen, was einer jährlichen Zinsrate von sechs Prozent entspricht.
Diese Geschichte dreht sich um €23.950 an Steuern und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2012, die angefochten wurden. Das Finanzgericht Münster stellte den Einziehungprozess für diesen Betrag vorübergehend ein. Der Rechtsstreit zog sich über sechs Jahre und sechs Monate hin und endete mit der Niederlage des Klägers. Folge war, dass er für 78 Monate Sperrinteresse zahlen musste, was €8.814 entspricht.
Der Steuerzahler legte daraufhin eine weitere Klage ein, um gegen das Sperrinteresse vorzugehen. Der Grund dafür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021, das die Höhe des Zinssatzes für Steuerforderungen von 0,5% pro Monat oder 6% pro Jahr als "unrealistisch" ansah. Daraufhin wurde der Säumniszins ab dem Steuerjahr 2019 auf 0,15% pro Monat oder 1,8% pro Jahr gesenkt.
Jetzt behauptet der Bundesfinanzhof, dass das Sperrinteresse, insbesondere in der Zeit niedriger Zinsen, zu hoch war und dass es seit 2019 eine Ungleichheit im Vergleich zum Säumniszins gibt. "Diese Zinsdifferenz ist auch verfassungswidrig", betonten die obersten Finanzjuristen. Folglich überweisen sie den Streitfall an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung.
Obwohl der Steuerzahler die Hauptverhandlung verlor, musste er aufgrund der hohen Zinsrate von 0,5% pro Monat einen erheblichen Betrag als Sperrinteresse auf die suspendierten Steuern zahlen. Doch nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 wurde der Säumniszins ab dem Steuerjahr 2019 auf 0,15% pro Monat gesenkt, was eine beträchtliche Reduzierung der Zinsrate bedeutet.