Das Bundesgericht prüft die finanziellen Aspekte der Spermienerhaltung für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter
Das Sozialgericht in Kassel beschäftigt sich am Mittwoch (10:45 Uhr) damit, ob die gesetzlichen Krankenkassen die Einlagerung von gefrorenem Sperma vor einem Geschlechtswechsel finanzieren sollten. Der 25-jährige Kläger plant laut Gericht, von männlich zu weiblich zu wechseln und möchte sich die Möglichkeit offenhalten, später biologische Nachkommen zu haben. (Aktenzeichen: B 1 KR 28/23 R)
Die Krankenkasse des Klägers, so das BSG, habe die Kosten für die Einlagerung und Langzeitlagerung seines Spermas nicht übernommen und sich dabei auf die relevanten Vorschriften im Sozialgesetzbuch sowie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses berufen. Der Kläger hat die Kosten selbst getragen und fordert nun die Erstattung von zunächst 694 Euro.
Die Überlegung des Sozialgerichts in diesem Fall unterstreicht die Bedeutung der Geschlechtergerechtigkeit, da der Kläger für die Finanzierung der Spermaeinlagerung vor dem Wechsel argumentiert. Obwohl der Kläger plant, den Geschlechtswechsel durchzuführen und die Möglichkeit biologische Nachkommen zu haben, verweigert die Krankenkasse die Kostenübernahme und bezieht sich dabei auf regulatorische Einschränkungen.