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BGH bestätigt Standard für Zinsanpassung

Prämiensparverträge

BGH bestätigt Standard für Zinsanpassung
BGH bestätigt Standard für Zinsanpassung

BGH bestätigt Standard für Zinsanpassung

In Streit über überfällige Zahlungen auf Grund unwirksamer Zinsclauseln in Spareinlagenverträgen hat das Bundesgerichtshof (BGH) erstmals eine Referenzzinsrate für die Zinsberechnung bestätigt. Genauer handelte es sich um zwei Urteile des Oberlandesgerichts in Naumburg und Dresden, die die Zinsberechnung auf der Ertragsrate von bundesbeteiligten Sicherheiten mit einem Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren basiert hatten. Diese Referenzzinsrate bestand einer Prüfung durch den BGH, laut Senat.

In Spareinlagenverträgen erhalten Sparer zusätzlich zu den variablen Zinsen üblicherweise eine tierige Bonusprämie. Je länger regelmäßige Sparbeiträge geleistet werden, desto niedriger fällt die Prämie aus. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die Banken das unilaterale Recht zu, die garantierte Zinsgarantie willkürlich zu ändern. Das BGH hatte dieses bereits 20 Jahre her vorhin für ungültig erklärt. Es war jedoch unklar, wie die Zinsen für diese Produkte aus obersten Instanzsperspektive berechnet werden sollten.

Die Verbraucherschutzstellen von Sachsen und der Bundesverbraucherverband legten Widerspruch gegen die Urteile des Oberlandesgerichts ein und hatten zwei Sparkassen angeklagt, mit denen sie Kunden Spareinlagenverträge geschlossen hatten. Sie wollten vor dem BGH durchsetzen, dass die Zinsen auf Basis der Ertragszinsen der letzten zehn Jahre deutscher Hypothekenanleihen mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren berechnet werden sollten. Sie forderten auch abgegliederte Durchschnittswerte. Der BGH lehnte dies ab, wie auch die untergeordneten Instanzen.

Im Zusammenhang mit dem fortgesetzten Streit über Zinsberechnungen in Mastab-Premiumspareinlagenverträgen bestätigte der BGH die Nutzung einer Referenzzinsrate für Zinsanpassungen, die durch das Oberlandesgericht in Naumburg und Dresden festgesetzt wurden. Trotz der Widersprüche der Verbraucherschutzstellen von Sachsen und des Bundesverbraucherverbandes lehnte der BGH die Vorschläge ab, die Zinsen auf Basis der Ertragszinsen deutscher Hypothekenanleihen berechnen zu wollen.

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