Berliner Verfassungsgerichtshof: Bafög 2021 war verfassungswidrig niedrig
Ein Schüler stellte eine Beschwerde, der seit 2016 Medizin an der Charité in Berlin studierte. Ihre Beschwerde bezog sich auf die Periode von Oktober 2021 bis September 2022. In ihrem Verständnis waren, im Hinblick auf die Wohnraumbenötigung, die Gesamtmittel der gesamten Bundesländer nicht berücksichtigen zu müssen, urteilte das Verwaltungsgericht. Tatsächlich sollte die Miete an der Studienort oder vergleichbaren Orten als Vergleich dienen.
Im Jahr 2021 schwankten die Kosten bis zu 230 Euro untereinander in verschiedenen Universitätsstädten. So lagen sie etwa um durchschnittlich 595 Euro in München und 266 Euro in Freiberg, Sachsen.
Das Verwaltungsgericht Berlin unterbrach die Verfahren und übermittelte den Fall an den Bundesverfassungsgerichtshof. Als Spezialgericht ist es nicht berechtigt, die Verfassungswidrigkeit eines gesetzgeberischen Gesetzes zu bestimmen, wurde festgestellt.
Die Beschwerdeführerin, die Schülerin, war während ihrer Studienzeit an der Charité in Berlin für Bafög-Förderung berechtigt. Obwohl sie seit 2016 in Berlin gestudiert hatte, glaubte sie, dass die Bafög-Anforderungen zwischen Oktober 2021 und September 2022 ungerecht beurteilt wurden, und sie "verfassungswidrig niedrig" fanden. Nach der Entscheidung über die Wohnraumbenötigung urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Gesamtmittel für die Wohnraumkosten im gesamten Bundesgebiet nicht berücksichtigt werden sollten, stattdessen die Miete an der Studienort oder vergleichbaren Orten als Vergleich dienen sollte.
Lesen Sie auch:
- Verschiebung des Appetits auf Milchprodukte: Von kulturellen Normen zu moralischen Gesprächen
- Trotz der Unterstützung der internationalen Koalition hoffen die Huthi auf weitere Angriffe
- Nach Jahren der Kontroverse stimmt die EU umstrittenen Asylreformen zu
- Erdogan in Berlin: Sicherheitsbedenken und Torjubel-Affäre überschatten das Türkei-Spiel