Beilegung von Streitigkeiten über Geldbußen: Bestimmung des Trägers der damit verbundenen Kosten
Wenn ein Rechtsmittelverfahren angestrengt wird, so sollte in der Regel die Regierungsbehörde die Rechtskosten übernehmen - in der Regel, außer es gibt überzeugende Gründe dagegen. Aber Ausnahmen müssen fest und begründet sein.
Wenn eine Person erfolgreich ein Rechtsmittel gegen eine Buße einreichen kann, kann sie in der Regel darauf rechnen, dass: Sollte das Rechtsmittel fallen lassen, trägt die Regierungsbehörde die Kosten. Das umfasst auch die Verteidigungskosten.
Ausnahmen von dieser Regel gibt es, aber sie müssen überzeugende Gründe haben. Ein Urteil des Landgerichts Maulbronn, das von der Verkehrsrechtlichen Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwaltskammer Deutschland (DAV) referenziert wurde (Az.: 4 OWi 15/24), unterstützt dies.
Frau muss eigene Rechtskosten tragen
Dieses Verfahren betraf eine Frau, die in einem Verkehrsunfall verwickelt war. Danach erhielt sie eine Bußabfindung in der Höhe von 35 Euro. Sie legte Widerspruch ein und ihr Widerspruch wurde erfolgreich. Die Buße wurde aufgehoben und das Verfahren beendet. Allerdings hatte die Behörde in ihrem Urteil festgestellt, dass die Frau ihre Rechtskosten selbst tragen sollte. Sie wandte sich dagegen und es kam zu Gericht.
Das Gericht urteilte zugunsten der Frau: Die Bußbehörde war für die Gerichtskosten und die Rechtskosten verantwortlich. Das Gericht urteilte in dem Urteil, dass diese Kosten bereits gesetzlich die Verantwortung der Regierungsbehörde sind. Es gibt Ausnahmen, die überzeugende Gründe haben müssen.
Das Gericht sah in diesem Fall die Entscheidung des Kreisverwaltungsamtes als mangelnden entscheidungsbefugten Überlegungen und daher illegal an. Die Behörde hatte in diesem Fall nur festgestellt, dass die Frau ihre Kosten selbst tragen sollte - keinerlei Gründe wurden angegeben.
Kostenerstattung kann verweigert werden
Der Rechtsanwalt Jürgen Dötsch der AG Verkehrsrecht-Abteilung der DAV meinte, dass das Staatsgut in der Regel notwendige Rechtskosten bei der Entscheidungsfälligkeit wiederzustellen hat. Ein gültiger Verweigerungsgrund für die Kostenerstattung könnte sein, wenn eine Partei absichtlich die Verfahren verzögert und der Termin erst abläuft.
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