Arbeitsrecht: Fünf Urlaubsregelungen, die Sie kennen sollten
In den Sommermonaten erwarten viele Angestellte auf eine lange Ferienpause. Die Ruhe auf höchstem Niveau! Aber was, wenn der Chef anruft? Oder plötzlich fallen sie krank? Hier sind einige Dinge über Arbeitsrecht und Urlaub zu wissen.
Deutschland geht in die Ferienzeit ein. Für viele Angestellte ist die jährliche Urlaubszeit fällig. Wer sich mit diesen Regeln auskennt, ist am besten vorbereitet:
- Das Recht auf Unerreichbarkeit während der Ferien
Auf dem Strand ruhig gelegen, klingelt das Telefon: Muss ich antworten, wenn der Chef oder Vorstandsvorsitzende mich während meiner Ferien anruft? Nein. Angestellte sind in der Regel nur verpflichtet, erreichbar zu sein in den vereinbarten Arbeitszeiten, erklärt Volker Goerzel, Arbeitsschaftsrechtler und Mitglied der Deutschen Arbeitsschaftsrechtsvereinigung (VDAA). In ihrer Freizeit - also während ihrer Ferien - sind Angestellte nicht verpflichtet, erreichbar zu sein. Es hängt aber von was im Arbeitvertrag geregelt ist, ab.
- Kein Anspruch auf Urlaubsgeld
Urlaub ist Spaß, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten mit einer finanziellen Dosis deckt. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Anspruch auf Urlaubsgeld in Deutschland, erklärt die VDAA. Stattdessen handelt es sich um ein freiwilliges Zusatzleistung des Arbeitgebers, um dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu geben, Urlaub zu machen.
Angestellte haben Anspruch nur, wenn es entsprechende Vereinbarungen im Arbeitvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Darüber hinaus gibt es den Sonderfall der so genannten Unternehmensübung. Wenn der Arbeitgeber regelmäßig und ohne Vorbehalt Urlaubsgeld für mindestens drei Jahre gezahlt hat, ist er verpflichtet, das fortzuführen.
- Krank während der Ferien: Urlaubstage werden angerechnet
Ein häufiger Vorfall: Sobald man auf Ferien geht, wird man krank. Die gute Nachricht: Wenn Angestellte krank werden während ihrer Ferien, erhalten sie ihre Urlaubstage zurück, erklärt der Bund-Verlag. Die Urlaubstage zählen dann als nicht ausgeschöpft. Voraussetzung ist, dass es eine Krankheit gibt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Zusätzlich benötigen Angestellte ein Arztgutachten, also ein Arztattest.
Gegenüberseits ist nicht jeder Krankheit eine Arbeitsunfähigung. Laut Bund-Verlag hängt es davon ab, ob die Angestellten in ihrer Arbeit behindert wurden. Zum Beispiel: Wenn ein Angestellter während seiner Ferien seinen kleinen Finger verletzt, aber in seiner Arbeit keinerlei manuelle Arbeit oder Schreibarbeit ausführen muss, kann die Krankheit keine Arbeitsunfähigung sein.
- Urlaubsanspruch bei Berufswechsel
Jedes Jahr ist der Urlaub nur für Angestellte verfügbar. Das ist wichtig zu beachten, wenn Angestellte einen Job wechseln, erinnert sich Volker Goerzel. Angestellte können nur von ihrem neuen Arbeitgeber Urlaub für die Urlaubstage verlangen, die sie von ihrem alten Arbeitgeber noch ausstehen lassen.
Der alte Arbeitgeber muss Angestellten mitteilen, wie viel Urlaub sie in diesem Kalenderjahr gewährt haben. Angestellten zeigen sie dann ihrem neuen Arbeitgeber, um ihren verbleibenden Urlaubanspruch nachzuweisen.
- Mini-Jobs-Angestellte haben auch einen Urlaubanspruch
Jedes Jahr ist der Urlaub nur für Angestellte verfügbar. Arbeitsschaftsrechtler Volker Goerzel hinterfragt die Relevanz. Angestellten in Mini-Jobs können auch von ihrem neuen Arbeitgeber Urlaub für die Urlaubstage verlangen, die sie von ihrem alten Arbeitgeber noch ausstehen lassen.
Der alte Arbeitgeber muss Mini-Jobs-Angestellten mitteilen, wie viel Urlaub sie in diesem Kalenderjahr gewährt haben. Mini-Jobs-Angestellten zeigen sie dann ihrem neuen Arbeitgeber, um ihren verbleibenden Urlaubanspruch nachzuweisen.
Jeder Mitarbeiter, sei er Mann oder Frau, ist auf ein entgeltliches Auszeitrecht Anspruch. Das gilt auch für diejenigen, die in einem Mini-Job tätig sind, erklärt das Mini-Job-Zentrum. Rechtsmäßig beträgt das Mindestauszeitrecht vier Wochen pro Jahr. Für diese Urlaubstage ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen.
Die Anzahl der persönlichen Urlaubstage, die abgefordert werden müssen, hängt von der Anzahl der Einzelarbeitswochenstunden in einem Mini-Job ab. Dies kann mit einer einfachen Formel berechnet werden: Anzahl der individuellen Arbeitstage in der Woche multipliziert mit 24 und dann geteilt durch 6. So etwas, wer drei Tage in der Woche arbeitet, hätte Anspruch auf 12 Tage Urlaub.
- Wenn ein Mini-Job-Mitarbeiter rechtliche Fragen bezüglich seiner Urlaubsansprüche hat, kann er sich bei dem Bundesarbeitsgericht beraten lassen.
- Während der Ferien eines Mini-Job-Mitarbeiters ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, sich an alle Bundesarbeitsgerichtsentscheidungen über Urlaubsgeld zu halten, auch wenn es in dem Arbeitvertrag keine entsprechenden Vereinbarungen gibt.
- Bei Krankheit eines Mini-Job-Mitarbeiters während seiner Ferien empfiehlt das Bundesarbeitsgericht, dass er die gleichen Verfahren wie bei regulären Angestellten einhält, einschließlich des Erhaltens eines Arztgutachtens für jede Arbeitsunfähigkeit.
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