AfD-Mitglieder müssen ihre Waffen abgeben
Members der AfD-Partei müssen ihre Waffen gemäß aktuellen Gerichtsurteilen abgeben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf fasste diese Entscheidung in zwei Verfahren. Das Gericht stellte fest, dass Mitglieder einer Partei, die nach der Verfassung feindselige Tätigkeiten vermutet werden, gemäß Waffengesetz als unverlässlich einzustufen seien, und verwies die Klagen von zwei AfD-Mitgliedern, deren Waffenbesitzgenehmigungen aberkannt worden waren (Az.: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23).
Die Kläger, ein verheiratetes Paar, waren daher verpflichtet, ihre Waffen – im Falle des Mannes 197 Stück und im Falle der Frau 27 Stück – sowie die korrespondierenden Munition abzugeben oder zu zerstören.
Die AfD wurde von der Bundesamt für Verfassungsschutz als vermutete Fall von verfassungswidrigen Tätigkeiten eingestuft. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster bestätigte diese Einordnung am 13. Mai.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf genehmigte den Rechtsmittel gegen diese Urteile, die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden hätte müssen.
Aufgrund der aktuellen Gerichtsurteile waren die AfD-Mitglieder betroffen von den Urteilen verpflichtet, ihre Waffen abzugeben. Trotz Widerspruchs gegen die Urteile überrullte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, die die AfD als potenziell verfassungswidrige Tätigkeiten einstuften und die Waffenbesitzgenehmigungen von zwei AfD-Mitgliedern aberkannt hatten.