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Vorbei sind die durch Quarantäne verlorenen Feiertage

Die Mitarbeiter gehen leer aus

Isolation kann in vielerlei Hinsicht unangenehm sein..aussiedlerbote.de
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Vorbei sind die durch Quarantäne verlorenen Feiertage

Manchmal machen sich Arbeiter Sorgen, dass es in den Ferien regnen und krank werden könnte. Vor etwa drei Jahren begannen die Menschen, sich Sorgen über eine Infektion mit dem Coronavirus oder die Möglichkeit einer Quarantäne zu machen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs legt nahe, dass Letzteres auch im Urlaub unangenehme Auswirkungen haben kann.

Nach den neuen Regelungen in Deutschland wird die Quarantänezeit nicht als Jahresurlaub angerechnet und kann unverändert bleiben. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden hat, wird der betroffene Urlaub aufgebraucht, wenn Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des Gesetzes am 17. September 2022 in Quarantäne müssen. Isolation „ist nicht mit Krankheit vergleichbar“ (Az.: C-206/22).

Was ist los?

Ein Sparkassenmitarbeiter im Land Rheinland-Pfalz kam im Dezember 2020 im Urlaub mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Kontakt. Daher ordnete das Gesundheitsamt eine Quarantäne an. Aber er selbst war nicht krank. Er beantragte bei der Sparkasse, ihm später einen Urlaub zu ermöglichen. Der Arbeitgeber kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Der Arbeitnehmer erhob Klage und das Arbeitsgericht Ludwigshafen verwies den Streit an den Europäischen Gerichtshof.

Wie lautet das Urteil?

Er argumentierte, dass das EU-Recht keinen Ausgleichsurlaub vorsehe. Zur Begründung führte der luxemburgische Richter an, dass der Zweck des bezahlten Urlaubs darin bestehe, sich von der Arbeit zu erholen und sich eine längere Zeit der Entspannung und Freizeit zu gönnen.

Die Quarantäne kann dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubszeit nicht uneingeschränkt nutzen können. Anders als eine Krankheit verhindert die Quarantäne selbst nicht die Erreichung des Urlaubszwecks. Der luxemburgische Richter entschied daher, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, die nachteiligen Auswirkungen der Segregation zu kompensieren.

Der Europäische Gerichtshof hat deutlich betont, dass das EU-Recht „keinen Ausgleichsurlaub vorschreibt“. Dadurch können Regelungen getroffen werden, die den Arbeitnehmern mehr Nutzen bringen. Daher sieht das am 17. September 2022 in Kraft getretene Covid-19-Schutzgesetz vor, dass Quarantänetage trotz des Luxemburger Urteils nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

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Quelle: www.ntv.de

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