- Schulfreundin erschossen - Verteidigung plädiert Totschlag
Im Prozess gegen einen 15-jährigen wegen der tödlichen Schussabgabe auf einen 14-jährigen in Unterfranken plädierte der Verteidiger auf Mord. Im Gegensatz zur Anklage konstruierte er die Tat nicht als Mord und beantragte eine sechsjährige Jugendstrafe, wie ein Sprecher des Landgerichts Würzburg mitteilte.
Laut der Verteidigung ist eine Verurteilung wegen Mordes nicht anwendbar, da keine Mordabsicht vorlag. Insbesondere sei die Voraussetzung der Tötungsabsicht aufgrund der Rekonstruktionen und der Umstände der Tat auszuschließen, argumentierte der Anwalt in der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Verteidigung sah auch keine Grundlage für eine Unterbringung in einer Jugendstrafanstalt.
Der Angeklagte, ein Deutscher, hat die tödliche Schussabgabe auf dem Gelände einer Schule in Lohr am Main, nordwestlich von Würzburg, im vergangenen September gestanden. Er gab an, den Schuss nicht absichtlich abgegeben zu haben.
In seiner abschließenden Erklärung entschuldigte sich der 15-Jährige bei den Hinterbliebenen und brachte seine tiefe Reue zum Ausdruck. Auch die Mutter des Angeklagten sprach die Hinterbliebenen an.
Die Anklage hatte zuvor eine Verurteilung wegen Mordes und eine Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten beantragt. Sie sah eine Tötungsabsicht als erwiesen an, da der Schuss von hinten abgegeben wurde. Der Staatsanwalt beantragte auch die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung und die Anordnung einer Jugendstrafe.
Die Eltern des getöteten italienischen Jungen sind Mitkläger im Verfahren. Ihr Anwalt schloss sich am Donnerstag der Argumentation der Anklage an, stellte aber keinen eigenen Strafantrag. Falls das Jugendschöffengericht keine Unterbringung anordnet, schlug er vor, eine höhere Strafe als von der Anklage beantragt zu verhängen.
Das Urteil wird voraussichtlich am kommenden Montag verkündet.
Die Anklage argumentierte im Prozess, dass der Fall als Mord zu qualifizieren sei und eine längere Jugendstrafe als die Verteidigung beantragt hat. Die Staatsanwaltschaft sah eine Tötungsabsicht als erwiesen an und führte den Schuss von hinten als ausreichenden Beweis an.
Im Gegensatz dazu argumentierte die Verteidigung, dass der Fall der Staatsanwaltschaft für eine Mordverurteilung nicht genügend Beweise vorlege, da keine Mordabsicht oder Tötungsabsicht im Verhalten des Angeklagten festgestellt wurde.