Arbeit - Krankheitsurlaub während der Kündigungsfrist wirft Fragen auf
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber eine Krankmeldung anfechten, wenn diese eine Kündigungsfrist abdeckt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsministeriums kann die Beweiskraft einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beeinträchtigt werden, „wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die die Kündigungsfrist genau abdecken“. Oberster Arbeitsrichter in Erfurt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer „unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis annimmt“ (5 AZR 137/23). „Allerdings muss immer die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall beurteilt werden“, sagte der Bundesarbeitsrichter. Im Fall Niedersachsen fanden Verhandlungen statt.
Der Kläger war als Hausangestellter in einem Unternehmen beschäftigt. Am Tag vor Erhalt seines Kündigungsschreibens legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die zweimal bis zum Ende seiner Kündigungsfrist verlängert wurde. Am nächsten Tag konnte er wieder zur Arbeit gehen und begann einen neuen Job. Sein früherer Arbeitgeber weigerte sich, ihm den Lohn weiter zu zahlen. Der Arbeitnehmer legte Einspruch ein und hatte vor einem niedersächsischen Vorinstanzgericht Erfolg, das ihm das Recht auf Lohnfortzahlung zusprach.
Ehemaliger Arbeitgeber Berufung
Allerdings hatte die Berufung seines ehemaligen Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht zumindest für den Großteil der Kündigungsfrist Erfolg – obwohl der Kläger „seine angebliche Unfähigkeit zur Nutzung eines ordnungsgemäß ausgestellten Untätigkeitszeugnisses“ nachweisen konnte "arbeiten".
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann die Beweiskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitgeber Umstände vorlegt und beweisen kann, die in ihrer Gesamtheit „erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufkommen lassen“. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber den Vertrag kündigt.
Das Landesarbeitsgericht soll nun prüfen, ob der Kläger ab der ersten Krankschreibung nach der Kündigung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – als Voraussetzung für den Anspruch auf Lohnfortzahlung – feststellen und nachweisen konnte.
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Quelle: www.stern.de