Gewinne virtueller Fonds unterliegen der Steuer
Keine Veränderungen in Ihrem Portfolio und keine gewinnbringenden Verkäufe von Fondsanteilen? Sie könnten überrascht sein, wenn Ihre Bank dieses Jahr zum ersten Mal Steuern einbehält.
Wer Aktien oder Aktienfonds hält, die regelmäßig Gewinne erwirtschaften, weiß, dass man Steuern zahlen muss, wenn man mindestens weniger als seinen Sparfreibetrag verdient. Auch Sparer, deren Fondsgewinne automatisch reinvestiert werden, dürften in diesem Jahr überrascht sein, wenn sie ihre Bankunterlagen prüfen. Denn auch sie sind vom Staat zur Zahlung verpflichtet.
„Mit der vorgezogenen Pauschalbesteuerung sollen Investitionsmittel angesammelt werden“, sagt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfe (BVL). Theoretische Gewinne, die auf der Entwicklung der Fondspreise und der Basiszinssätze basieren, unterliegen nun der Steuerpflicht – auch wenn die Gewinne nicht durch Verkäufe realisiert werden.
Bisher wurde keine Vorsteuer eingeführt
Diese Regelung wird seit 2018 umgesetzt. Allerdings ist der Basiszinssatz seitdem negativ, weshalb die Prepaid-Flatrate nicht versteuert wird. „Im Jahr 2023 wird sich die Situation ändern, da der Basiszinssatz bei 2,55 % liegt“, sagte Nöll.
Für die Einbehaltung und Abführung der Steuern ist die Depotbank verantwortlich. Berechnen Sie den Gewinn für 2023 ab dem 2. Januar 2024 und zahlen Sie die zu zahlende Steuer an das Finanzamt.
Quellensteuern können zu einer Kontoüberziehung führen#
Das Problem beim Ansammeln (also Reinvestieren) von Geld: Denn Gewinne werden nicht ausgezahlt, sondern sind nur fiktiv. „Weil die Depotbank keinen tatsächlichen Gewinn zum Abzug hat“, sagte Noll, zieht sie bei ihr die Steuern von den Konten der Anleger ab. Dies sollte in der Regel ein Girokonto sein. Die Bank benötigt hierfür keine Zustimmung des Anlegers.
Hinweis: Das Finanzinstitut kann auch dann eine Steuer erheben, wenn das Konto dadurch überzogen wird. Da die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Regel vor dem 10. Februar an das Finanzamt abgeführt wird, sollten Anleger sicherstellen, dass zwischen dem 2. Januar und dem 10. Februar ausreichend Guthaben auf dem Konto vorhanden ist, um unnötige Überziehungszinsen zu vermeiden.
Nur durch eine gezielte Zuteilung des Sparfreibetrags von 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare lässt sich die Quellensteuer vermeiden. Hierzu muss ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe beim Investmentinstitut hinterlegt werden. Erst wenn diese Werte überschritten werden, wird die Steuer einbehalten und vom Konto abgezogen.
Übrigens: Nach Angaben des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfe liegt aufgrund dieser Regelung keine Doppelbesteuerung vor. Bei der Vorabpauschale handelt es sich lediglich um eine Vorfälligkeitsentschädigung. Sollten in Zukunft tatsächlich Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen erzielt werden, wird die gezahlte Steuer in die Berechnung einbezogen.
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Quelle: www.ntv.de