Fazit: Die Mutter galt als alleinerziehende Mutter und übernahm mehr als 60 % der Kinderbetreuungspflichten
Der Vater der Kinder war von ihr getrennt und zahlte den siebenjährigen Zwillingen keinen Unterhalt. Deshalb beantragte sie einen Unterhaltsvorschuss beim Bezirk Hux. Er lehnte ab, weil die Kinder alle zwei Wochen von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen bei ihrem Vater bleiben würden.
Auch die Klagen der Frau blieben erfolglos, zuletzt vor dem Oberverwaltungsgericht Münster. Nach dieser Berechnung wurde das gemeinsame Sorgerecht verhängt, da der Vater während des Schultages für mehr als 36 % der Betreuung verantwortlich war. Das ist eine große Erleichterung für Mutter.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun aufgehoben und das Gericht Münster muss den Fall erneut verhandeln. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass der Antrag auf Unterhaltsvorschuss zum einen voraussetze, dass der vom anderen Elternteil gezahlte Betrag nicht ausreiche und zum anderen, dass das Kind bei einem Elternteil wohnen müsse.
Diese Regelung bezieht sich auf die prekäre Situation von Alleinerziehenden. Denn sie kümmern sich in erster Linie um die Kinder und sind daher durch die Abwesenheit des anderen Elternteils besonders belastet. Diese Belastung besteht auch dann, wenn der Schwerpunkt der Betreuung überwiegend auf einem Elternteil liegt.
Wer sich wie lange um ein Kind kümmert, lässt sich laut Bundesverwaltungsgericht allein anhand der Zeit berechnen, die das Kind in der Obhut des einen oder anderen Elternteils verbringt. Ändert sich die Betreuung von Tag zu Tag, kommt es darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages befindet. Persönliche Pflegeleistungen sollten jedoch kein unterschiedliches Gewicht haben.
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Quelle: www.stern.de