Europäischer Gerichtshof: Die heutige Quarantänesituation zählt nicht, da ein Feiertag weiterhin beibehalten werden kann
Ein Sparkassenmitarbeiter im Land Rheinland-Pfalz kam im Dezember 2020 im Urlaub mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Kontakt. Daher ordnete das Gesundheitsamt eine Quarantäne an. Aber er selbst war nicht krank.
Er beantragte bei der Sparkasse, ihm später einen Urlaub zu ermöglichen. Der Arbeitgeber kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Der Arbeitnehmer erhob Klage und das Arbeitsgericht Ludwigshafen verwies den Streit an den Europäischen Gerichtshof.
Er ist der Ansicht, dass das EU-Recht keinen Ausgleichsurlaub vorschreibt. Zur Begründung führte der luxemburgische Richter an, dass der Zweck des bezahlten Urlaubs darin bestehe, sich von der Arbeit zu erholen und sich eine längere Zeit der Entspannung und Freizeit zu gönnen.
Die Quarantäne kann dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubszeit nicht uneingeschränkt nutzen können. Anders als eine Krankheit verhindert die Quarantäne selbst nicht die Erreichung des Urlaubszwecks. Der Luxemburger Richter entschied daher, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, die nachteiligen Auswirkungen der Quarantäne zu kompensieren.
Der Europäische Gerichtshof hat deutlich betont, dass das EU-Recht „keinen Ausgleichsurlaub vorschreibt“. Dadurch können Regelungen getroffen werden, die den Arbeitnehmern mehr Nutzen bringen. Daher sieht das am 17. September 2022 in Kraft getretene Covid-19-Schutzgesetz vor, dass Quarantänetage trotz des Luxemburger Urteils nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
xmw/internationale Arbeitsorganisation
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Quelle: www.stern.de