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EuGH: Kein Anspruch auf mehr Urlaub wegen neuer Kronentrennung

Wer während der neuen Kronenquarantäne seinen Urlaub verbringen musste, hat keinen Anspruch auf Nachholung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag in Luxemburg, dass die Quarantäne nicht mit einer Krankheit verglichen werden kann.

Corona-Schnelltest mit positiven (l) und negativen Ergebnissen auf dem Tisch. Foto..aussiedlerbote.de
Corona-Schnelltest mit positiven (l) und negativen Ergebnissen auf dem Tisch. Foto..aussiedlerbote.de

Urteil - EuGH: Kein Anspruch auf mehr Urlaub wegen neuer Kronentrennung

Wer während der neuen Kronenquarantäne seinen Urlaub verbringen musste, hat keinen Anspruch darauf, diesen nachzuholen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag in Luxemburg, dass Quarantäne nicht mit Krankheit gleichgesetzt werden kann.

Hintergrund ist ein deutscher Fall. Ein Angestellter einer rheinland-pfälzischen Sparkasse wollte im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Am Tag vor seinem Arbeitsantritt musste er jedoch in Quarantäne gehen, weil er am Arbeitsplatz mit einer neuen, Coronavirus-positiven Person in Kontakt gekommen war. Er bat um die Anrechnung des Urlaubs, was die Sparkasse jedoch ablehnte.

Dies wurde nun vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Zweck des Urlaubs ist es, sich von der Arbeit zu erholen. Anders als bei Krankheit steht die Quarantäne dem nicht grundsätzlich entgegen. Daher sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, Verluste auszugleichen, die durch unvorhergesehene Ereignisse wie eine Quarantäne verursacht werden können.

Die EU-Länder können jedoch auch arbeitnehmerfreundlichere Anforderungen stellen. In Deutschland sehen die neuen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Isolationszeiten nicht als Urlaub gelten. Dies gilt jedoch nicht für einen früheren Zeitraum, d. h. für den größten Teil der NEUE KRONE-Zeit.

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs

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Quelle: www.stern.de

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