EuGH: „Château“-Weine können auch anderswo hergestellt werden
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen Weingüter auch bei anderen Weingütern gekelterten Wein unter ihrem eigenen Namen verkaufen. Während der Arbeiten war die Nutzung der Anlage jedoch nur dem Winzer gestattet, der seinen Namen trug. Das oberste Gericht der EU kündigte am Donnerstag in Luxemburg an, dass er den Prozess leiten und eng und kontinuierlich überwachen müsse.
Hintergrund ist ein Fall eines Weinproduzenten aus der Moselregion. Sie stellt auch Wein aus Trauben von weiter entfernten, gepachteten Weinbergen her. Um die Trauben zu keltern, mietet der Weingutbesitzer Geräte von einem anderen Weingut.
Das Land Rheinland-Pfalz will ihr die Verwendung der geschützten Bezeichnungen „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ Wein zu diesem Zweck verbieten, da die Produktion nicht vollständig im eigenen Unternehmen erfolgt. Der Hersteller zog vor Gericht und kämpfte sich gerichtlich durch. Das Bundesverwaltungsgericht wandte sich in dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof. Die konkreten Umstände müssen nun auf der Grundlage der luxemburgischen Anforderungen entschieden werden.
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Quelle: www.dpa.com