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Die Mitarbeiter müssen den Dienstplan in ihrer Freizeit einsehen

Urteil des Arbeitsgerichts

Bundesarbeitsgericht Erfurt..aussiedlerbote.de
Bundesarbeitsgericht Erfurt..aussiedlerbote.de

Die Mitarbeiter müssen den Dienstplan in ihrer Freizeit einsehen

Notfallsanitäter werden erst am Vortag über den genauen Beginn ihres Dienstes informiert. Aber muss er diese Informationen in sein Pausentagebuch schreiben? Über die entsprechende Klage entscheidet derzeit das Bundesarbeitsgericht.

Möglicherweise müssen Mitarbeiter auch während ihrer Freizeit am nächsten Tag Planungsanweisungen notieren, beispielsweise per SMS. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt ist dies dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass seine Leistungen entsprechend den betrieblichen Regelungen konkretisiert werden.

Das BAG wies daher die Klage der Landesnotfallsanitäter Schleswig-Holstein ab. Zum Dienstplan des Arbeitgebers gehören auch Springerdienste. Diese werden langfristig geplant und bei Bedarf entsprechend der Betriebsvereinbarung vier Tage im Voraus verbindliche Zuteilungen vorgenommen. Laut Betriebsvereinbarung muss der Arbeitgeber die konkreten Arbeitszeiten bis spätestens 20.00 Uhr am Vortag des Einsatzes mitteilen.

Der Arbeitgeber hat Recht

Solche Sprungtage waren für die klagenden Notfallsanitäter nach einem freien Tag geplant. Gegen 13:30 Uhr schickte ihm sein Arbeitgeber eine E-Mail und eine SMS, in der er ihm mitteilte, dass seine Schicht am nächsten Morgen um 6 Uhr beginnen würde. Der Notarzt reagierte nicht und er war telefonisch nicht erreichbar. Daher stellte ihn sein Arbeitgeber nicht ein. An einem anderen Tag in Springer reagierten die Notfallsanitäter erst am Morgen und trafen dann mit zwei Stunden Verspätung ein. Der Arbeitgeber rechnet den Fehltag und die zwei Stunden vom Arbeitszeitguthaben ab. Der Notfallsanitäter beschwerte sich und sagte, er sei nicht verpflichtet, Anweisungen bezüglich der Dienstzeiten in seiner Freizeit zu befolgen.

Das BAG hat dies nun widerlegt. Der Notfallsanitäter wusste, dass er auf die Arbeit warten musste. Er weiß auch, dass der Arbeitgeber die konkrete Uhrzeit am Vortag mitteilen wird. Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Bestimmungen der Projektvereinbarung eingehalten.

In diesem Fall gehört die Aufzeichnung dieser Informationen zu den vertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers. Auf seine Freizeit hat dies kaum Auswirkungen, weshalb das Lesen entsprechender Nachrichten nicht als Arbeitszeit gilt. „Die Ruhezeit wird durch die Bestätigung nicht unterbrochen“, heißt es im Erfurter Urteil, womit der Kläger bei der Lektüre der Weisungen zur Arbeitszeit frei wählbar sei.

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Quelle: www.ntv.de

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