Das Amtsgericht Rottweil weist Klage wegen angeblicher Schädigung durch die Coronavirus-Impfung ab
Der 58-jährige Kläger verlangte eine Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro wegen schwerer Sehverschlechterung am rechten Auge und aus anderen Gründen. Er will in der Zivilklage außerdem festlegen, dass ihm alle materiellen und sonstigen immateriellen Schäden, die ihm durch die Gesundheitsschädigung entstanden sind, ersetzt werden sollen.
Daher musste das Komitee nicht feststellen, ob die Augenattacken durch den COVID-19-Impfstoff verursacht wurden. Nach dem Gesetz haften Impfstoffhersteller für Nebenwirkungen, wenn ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßer Anwendung schädliche Wirkungen hervorruft, die über das wissenschaftlich anerkannte Maß hinausgehen, oder wenn die Kennzeichnung, Fachinformationen oder Anweisungen aufgrund einer solchen Verwendung einen Schaden verursachen nicht wissenschaftlichen Standards entsprechen. Die Verwendung von. Das Gericht entschied, dass die Kläger beide Voraussetzungen nicht hinreichend begründet hatten.
Der Kläger konnte daher weder die von der Kammer verlangten Auskünfte zu angeblichen Fehlern im Genehmigungsverfahren noch zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erteilen, die zu einer Änderung der Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses geführt haben könnten. Stattdessen stützte er sich auf unbegründete Berichte über vermutete Impfschäden, persönliche Meinungen aus dem Internet, die unwissenschaftlichen Gutachten der von ihm beauftragten Ärzte sowie sachlich unzutreffende Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts, das die Impfkritik überwacht.
Auf den Vorwurf des Klägers, der Impfstoff sei besonders gefährlich, führte die Kammer aus, dass die Angaben in der Gebrauchsanweisung des Impfstoffherstellers ausreichend seien und dass das Auftreten unbekannter Nebenwirkungen nach der Zulassung aufgrund dieser Angaben nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Das Gericht entschied, dass die Haftung für fahrlässige Gesundheitsschäden nicht auf Fahrlässigkeit oder Verschulden beruht. Der Kläger kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.
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Quelle: www.stern.de