BGH unterstützt Mieter: Einige Wohnungen können untervermietet werden
Mieter können häufig einen Teil ihrer Wohnung untervermieten, um die Mietkosten zu senken. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) bestätigte in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil, dass dies als berechtigtes Interesse anzusehen und daher zulässig sei. Auch sei es unerheblich, ob der Mieter die Wohnung als Haupt- oder Zweitwohnsitz nutze, so der Senat.
Im vorliegenden Fall nutzte ein Mann aus beruflichen Gründen weiterhin eine Berliner Dreizimmerwohnung. Er verließ sein Zuhause aus persönlichen Gründen. Die Familie zog in eine Doppelhaushälfte. Nach einiger Zeit fragte er den Vermieter seiner Berliner Wohnung, ob er zwei der drei Zimmer auf unbestimmte Zeit untervermieten dürfe. Der Vermieter erlaubte dies zunächst befristet und lehnte später eine Untervermietung gänzlich ab. Die Mieter gingen daraufhin vor Gericht und haben nun vor einem Bundesgericht Recht gewonnen. Das Landgericht Berlin muss den Fall nun neu verhandeln. (AF: VIII ZR 88/22)
Lesen Sie auch:
Quelle: www.dpa.com