Bahn warnt erneut vor Streik: Fahrgäste haben diese Rechte
Reisende im Schienenverkehr müssen sich auf massive Einschränkungen einstellen, da die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) einen Warnstreik ausruft – der Fahrgaststreik soll am Donnerstag um 22 Uhr beginnen, ein Güterstreik soll ebenfalls um 22 Uhr beginnen Donnerstag. Beginn um 18 Uhr
Obwohl die Deutsche Bahn (DB) Notfahrpläne für den Fernverkehr eingeführt hat, können viele Verbindungen ausfallen, da der Streik voraussichtlich bis Freitagabend (22 Uhr) andauern wird. Welche Rechte haben Betroffene? Überblick:
Züge fahren nicht
Wenn der Zug nicht fährt oder voraussichtlich mit mindestens 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielort ankommt, können Sie eine Rückerstattung Ihres Fahrpreises beantragen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihre Reise zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, wobei Sie jederzeit einen anderen, ähnlichen Anschlussflug zu Ihrem Zielort wählen können.
Darauf weist auch die DB auf ihrer Informationsseite zu besonderen Kulanzregelungen hin. Generell sollten Betroffene in diesem Fall die aktuellen Informationen des Unternehmens lesen.
Wer am Donnerstagabend oder Freitag anreisen möchte, hat laut DB auch die Möglichkeit, seine Reise vorzuziehen und einen früheren Zug zu nehmen. Dies ist eigentlich eine Geste des guten Willens der Bahn und fällt nicht unter die gesetzlichen Fahrgastrechte.
Dies gilt auch für den Vorschlag der DB, dass Fahrkarten für Fahrten während eines Warnstreiks zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden könnten – unabhängig davon, ob die konkrete eigene Verbindung tatsächlich vom Warnstreik betroffen war, da sie Teil des vorgesehenen Notfahrplans war.
Zug fährt nicht mehr
Wenn die Verspätung mehr als eine Stunde beträgt oder der Zug ausfällt, hat jeder, der unterwegs festsitzt, Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis der Wartezeit.
Stellt sich heraus, dass eine Weiterfahrt an einem bestimmten Tag nicht mehr möglich ist, müssen die Eisenbahnunternehmen für eine Unterbringung in einem Hotel oder einer „anderen Unterbringung“ (laut EU-Vorschriften) sorgen und den Transfer dorthin organisieren.
Wenn Sie auf eigene Faust ein Hotelzimmer buchen, bestätigen Sie bitte bei der Bahn, dass Sie Ihre Reise nicht fortsetzen können und nicht bei der Unterbringung behilflich sein können.
Die Öffentliche Schlichtungsstelle für den Personenverkehr (SÖP) bietet auf ihrer Website soep-online einen detaillierten Überblick über die Rechte von Bahnreisenden, wie beispielsweise das Recht auf selbstorganisierte Weiterreise unter bestimmten Voraussetzungen und die damit verbundenen Rechte im Regionalverkehr auch von Warnstreiks betroffen. Deutschland.
Verspätungsentschädigung
Diese bestehen auch bei Warnstreiks. Bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde am Zielort werden 25 % des Fahrpreises berechnet, bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden werden 50 % des Fahrpreises berechnet. Wichtiger Hinweis: Wenn Sie aufgrund eines Zugausfalls Gefahr laufen, einen gebuchten Flug zu verpassen, übernimmt die Bahn keine eventuellen Folgekosten.
Passagiere, die sogenannte „Rail&Fly“-Tickets über die Fluggesellschaft buchen, haben nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Zugang zu einer Hintertür. Dann ist die Fahrt zum Flughafen Teil der Flugbuchung und die Fluggesellschaft muss für eine alternative Beförderung sorgen.
Müssen Sie trotzdem zur Arbeit gehen?
Wenn die Bahnarbeiter streiken und der Regional- und Fernverkehr nahezu zum Erliegen kommt, müssen die Mitarbeiter dennoch pünktlich zur Arbeit kommen. „Egal ob streikt oder nicht, das sogenannte Reiserisiko liegt immer beim Arbeitnehmer“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Streiks sind keine unvorhergesehenen Ereignisse. Die Ankündigung erfolgt in der Regel rechtzeitig, also am Vortag oder auch schon früher. Auch dieses Mal.
Andere öffentliche Verkehrsmittel, Carsharing, kurze Wege – in Städten ist es oft einfacher, sich fortzubewegen als auf dem Land. Aber rechtlich spielt das keine Rolle. „Es ist den Mitarbeitern zumutbar, bei Bedarf auf eigene Kosten ein Taxi zu nehmen“, sagte Obert.
Wie wäre es mit dem Homeoffice? Gehört Homeoffice bereits zum Arbeitsalltag, besteht eine gute Chance, dass dies auch am Streiktag möglich ist. Im Rahmen der Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, in dieser besonderen Situation die Arbeit von zu Hause aus zuzulassen. Derzeit gibt es jedoch keine Rechtsprechung zu diesem Thema.
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Quelle: www.ntv.de