- Zuvor war der Verkauf von Holz im Südwesten illegal.
Oberlandesgericht Stuttgart
Das Holzmarketing des Landes Baden-Württemberg von 1978 bis 2015 hat nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen das Kartellrecht verstoßen. In diesem Zusammenhang können 36 Sägewerke im Prinzip Schadensersatzansprüche geltend machen, wie das Gericht mitteilte. Die Höhe der Ansprüche wird nun vom Landgericht Stuttgart entschieden. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Nicht alle Beschaffungsverfahren der Sägewerke sind von der positiven Grundentscheidung betroffen. Es geht nur um Schadensersatzansprüche, bei denen der Einkauf über das Land abgewickelt wurde und solche, bei denen der Einkauf von Rundholz von einem Dritten durch Rechnungen oder andere Dokumente nachgewiesen werden kann, entschied der Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Der Rest der Klage wurde als unbegründet abgewiesen.
Das Land und seine Forstverwaltung hatten zuvor Holz aus Staatswäldern sowie aus kommunalen und privaten Wäldern zentral vermarktet, was zu einer Monopolstellung führte. Das Bundeskartellamt klassifizierte dies als Verletzung des Wettbewerbsrechts und verbot die Verkaufspraxis. Seitdem gibt es eine Rechtsstreitigkeit zu diesem Thema. In der Zwischenzeit hat das Land die umstrittene Forstverwaltung reformiert.
Ursprünglich forderte die Klage die Zahlung von Kartellschadensersatz in Höhe von rund 450 Millionen Euro. Das Landgericht wies die Klage im Jahr 2022 in vollem Umfang ab. In der Meinung der Kammer zu diesem Zeitpunkt wurden die in einer sogenannten Ausgleichsgesellschaft gebündelten Unternehmen nicht zu Inhabern von Kartellschadensansprüchen der Sägewerke gegen das Land und waren daher nicht berechtigt, die Klage zu erheben. Gegen diese Entscheidung legte das Konsortium der Sägewerke Berufung ein.
Das Konsortium der Sägewerke beabsichtigt, seine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Kartellrechts beim Ersten Gericht weiter zu verfolgen, nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat, dass seine Ansprüche, die sich auf über das Land abgewickelte Einkäufe oder durch Rechnungen belegte Einkäufe beziehen, im Prinzip gültig sind. Wenn die Höhe der Ansprüche nicht zufriedenstellend vom Landgericht Stuttgart entschieden wird, kann das Konsortium entscheiden, den Fall weiter in der Rechtsmittelinstanz zu verfolgen.