Gericht - Wenn Sie gegen die Wohnsitzauflage verstoßen, haben Sie keinen Anspruch auf Geld
Asylbewerber haben nach einem Urteil des Landessozialgerichts keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt im Kirchenasyl, wenn sie gegen die Aufenthaltspflicht verstoßen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das Urteil vom 18. August am Dienstag im Rahmen eines Eilverfahrens verkündet. In dem Fall geht es um ein irakisches Ehepaar, das aus Schweden nach Deutschland eingereist ist. Wie in Schweden wurde der Asylantrag abgelehnt, Rechtsmittel blieben jedoch erfolglos.
Die Überstellung nach Schweden scheiterte daran, dass sich das Paar nicht mehr in einer Einrichtung in Sachsen-Anhalt, sondern in einer kirchlichen Unterkunft in einer evangelischen Gemeinde in Bremen aufhielt. Das Ehepaar verlangte vom zuständigen Landkreis in Sachsen-Anhalt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, insbesondere Geld für Kleidung und Lebensmittel, da die Gemeinde nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Der zuständige Landkreis lehnte dies ab, und der Eilantrag vor dem Sozialgericht Bremen blieb erfolglos.
Das Nationale Sozialgericht bestätigte die Entscheidung. Das Gericht führte aus, dass in diesem Fall die Gewährung von Leistungen an die Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft sei. Das Ehepaar könne seinen Lebensunterhalt durch die Rückkehr nach Sachsen-Anhalt bestreiten. Es gab nur einen Anspruch auf Fahrt- und Verpflegungskosten in der kirchlichen Unterkunft in Bremen. Gründe, warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar wäre, wurden nicht genannt. Die bloße Angst vor einer Abschiebung nach Schweden reicht nicht aus.
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Quelle: www.stern.de