Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist es Heilpraktikern nicht gestattet, Blut von Patienten zu entnehmen, um daraus eigene Blutprodukte herzustellen. Am 15. Juni 2023 wies das Landgericht Leipzig die Berufung gegen den entsprechenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) ab, wie die Pressestelle der Deutschen Presse-Agentur nun mitteilte (Bezugszeichen: BVerwG 3 C 3.22). BVerwG 3 C 5.22 und BVerwG 3 C 4.22).
Im April 2021 wies das OVG Münster Beschwerden von homöopathischen Ärzten aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt ab und bestätigte die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde des Landes Münster. Nach dem Bluttransfusionsgesetz darf Blut nur durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht entnommen werden.
Seit Jahrzehnten nehmen Heilpraktiker kleine Mengen Blut ab und injizieren Sauerstoff-Ozon oder fertige homöopathische Arzneimittel. Allerdings entschied das OVG bereits vor zwei Jahren, dass dies unzulässig sei, wenn dem Vorbehalt des Arztes nicht Folge geleistet werde. Dies dient nicht dazu, die Wirksamkeit der Behandlung zu beurteilen. Die OVG-Richter betonten, dass Zweck des Gesetzes die sichere Entnahme von Blut und Blutbestandteilen sei. Dies gilt auch für Eigenblutspenden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung in allen Punkten.