Am Dienstag (10 Uhr) befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der als rechtlicher Vater seines leiblichen Sohnes anerkannt werden will. Der 44-Jährige aus der Nähe von Halle (Saale) erklärte, dass er dadurch mehr Kontakt zu seinen Kindern haben und um das teilweise Sorgerecht kämpfen könne.
Aber die Mutter des Kindes erkannte das Kind wie geplant auf der Meldestelle an. Nach Angaben des Oberlandesgerichts (OLG) erschien Naumburg nicht vor Gericht. Etwa zweieinhalb Monate nach der Geburt leitete die Klägerin ein Gerichtsverfahren ein. Etwa einen Monat später erkannte der neue Partner der Frau mit ihrem Einverständnis ihre Vaterschaft an, so dass man mit Sicherheit sagen kann, dass die Stelle besetzt ist.
Der Kläger verlor den Fall vor dem Oberlandesgericht. Dabei geht es um die Rechtslage und den Bundesgerichtshof, wonach das Vaterschaftsanfechtungsrecht des gestandenen leiblichen Vaters ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Darlegung ein soziales Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bestand. Verhandlungen im Familiengerichtsverfahren. Davon kann man beispielsweise ausgehen, wenn der Mann schon längere Zeit mit dem Kind zusammenlebt.
Aus rechtlicher Sicht ist diese Bestimmung äußerst umstritten. Auch wenn solche Fälle nicht besonders häufig vorkommen, dürfte die Entscheidung des Karlsruher Richters auf großes Interesse stoßen. Mit einem Urteil ist erst später zu rechnen. (Az.1 BvR 2017/21)