Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Zusatzverzinsung an Prämiensparer konkretisiert und weitere Normen festgelegt. Deutschlands oberster Zivilrichter entschied am Dienstag in einer neuen Klage der Verbraucherzentrale Sachsen. Diese versuchte Kundenansprüche gegen mehrere Sparkassen durchzusetzen.
Viele Prämiensparverträge, die in den 1990er und 2000er Jahren unterzeichnet wurden, enthielten illegale Klauseln. Vor allem Kunden von Sparkassen könnten Tausende von Euro an Zinsen entgehen, aber auch Volksbanken und Raiffeisenbanken waren betroffen. Diese Bestimmungen geben den Banken einseitige und weitgehend freie Hand, Zinssätze anzupassen. Das ist unwahrscheinlich, das hat der BGH bereits in einem früheren Urteil entschieden.
Im aktuellen Fall Sparkasse Vogtland hat der BGH die Sache an das OLG Dresden zurückverwiesen, das einen Referenzzinssatz verwendet hat, der eine genaue Berechnung des entscheidenden Anspruchs mit fachmännischer Hilfestellung ermittelt hat. Zur Verfahrensbeschleunigung kann das Gericht in einem anderen Verfahren auf ein Sachverständigengutachten zurückgreifen. Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass Zinsanpassungen die anfängliche relative Differenz zwischen Vertragszinssatz und Referenzzinssatz beibehalten sollen (Quotientenansatz).
Die Verbraucherzentrale sieht einen weiteren Etappensieg für Premium-Sparer: „Der Trend geht zum Verbraucher“, sagt deren Rechtsexperte Michael Hummel. Sparkassenanwälte des BGH argumentierten dagegen in dem Urteil, dass „in dieser Sache nichts Neues ist“.
Die Klage ist im Wesentlichen die gleiche wie der vom Bundesgericht im Oktober 2021 entschiedene Fall. Trotzdem gaben die Richter den Einlegern Rückenwind für Nachforderungen. Der BGH hat rund 20 Klagen im Zusammenhang mit dem Komplex erhalten.
Es stimmt, dass nicht jeder Einleger, dessen Vertrag eine solche Unzulässigkeitsklausel enthält, automatisch weniger Zinsen erhält, als ihm zustehen. In vielen Fällen ist dies jedoch der Fall. Nur wenige Kunden bekommen laut Verbraucherschützern ihr Geld zurück. Im Durchschnitt dürften Sparer nach ihren Berechnungen rund 2.500 Euro unterbezahlt haben. Angesichts der bundesweit 1,2 Millionen Verträge sind Verluste von rund 3 Milliarden Euro wahrscheinlich.
Verbraucherschützer werfen den Sparkassen Verzögerungen vor. Deshalb üben sie Druck durch beispielhafte Manifest-Aktionen aus. Denn viele Bausparverträge sind ausgelaufen oder gekündigt worden. Dies kann dazu führen, dass der Anspruch des Kunden rechtlich ungeschützt wird. Allein die Verbraucherzentrale Sachsen vertrat neun Fälle mit 6.000 Verbrauchern.
Wer nicht an der Musterklage beteiligt ist, muss selbst Druck auf die Bank ausüben und gegebenenfalls Nachzahlungen gerichtlich durchsetzen. Einige Musterkläger müssen noch Folgeklagen führen.