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Urteil: Zwangsheilung erst nach Erleuchtung erlaubt

Justitia
Blick auf die Justitia über dem Eingang eines Landgerichts.

Nach dem Gerichtsurteil ist eine zwangsweise medikamentöse Behandlung nur nach “bester” Aufklärung erlaubt. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat eine Landgerichtsentscheidung, die diese schwere Grundrechtsverletzung zugelassen hatte, wegen „mehrerer schwerwiegender Verfahrensmängel“ aufgehoben. Gerichtsstand. Das Oberbezirksgericht teilte am Mittwoch mit, es gebe Grund zu der Annahme, dass sie die Straftaten im handlungsunfähigen Zustand begangen habe. Die Frau befindet sich derzeit in einer psychiatrischen Klinik.

Auf Antrag der Klinik habe das Hessische Sozialministerium ihre Zwangsbehandlung Anfang Oktober genehmigt, teilte das Gericht mit. Der Klinikdirektor ordnete eine Behandlung mit Antipsychotika an, um psychotische Symptome zu lindern. Nach der ersten Behandlung Mitte Oktober hatte die Frau mehrere Kreislaufprobleme, wurde aber wacher und ruhiger.

Ende Oktober focht der Beschwerdeführer die Zwangsbehandlung an. Das Bezirksgericht hat diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung Ihres Verteidigers abgelehnt. Die Frau erstattete Anzeige und hat nun recht.

Nach Ansicht des Bezirksgerichts ist die Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen einer Person eine besonders schwere Verletzung ihrer Grundrechte. Aus diesem Grund sind die Anforderungen besonders hoch. Laut OLG sollte Ihr Verteidiger in das Verfahren eingebunden werden. Das Gericht solle zudem versuchen, „den Sachverhalt so weit wie möglich darzulegen“. Dazu gehört auch, sich durch Anhörung des Beschwerdeführers einen eigenen aktuellen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Darüber hinaus ist auch die Einbeziehung externer Forensiker erforderlich. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

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