Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidet heute (11:00 Uhr), ob eine Partei Anspruch auf eine Sonderspende des Oberbürgermeisters hat. Der Fall betraf den CDU-Kreisverband Burgenlandkreis in Sachsen-Anhalt, der vom ehemaligen Ehrenvorsitzenden des finnischen Rathauses einen Zuschuss zu einem Teil der damaligen monatlichen Ausgaben forderte. Der frühere Bürgermeister weigerte sich bisher, dies zu tun. Er argumentierte, er sei damals nicht als Kandidat seiner Partei angetreten, sondern habe sein Amt ohne die Unterstützung der CDU angetreten. Darüber hinaus sind die in der Satzung festgelegten offiziellen und autorisierten Beiträge freiwillig und nicht erzwingbar.
Andererseits sagte der BGH in einer Anhörung Anfang Dezember vergangenen Jahres, dass solche Sonderspenden, die auch bundesweit durch die Parteiverfassung geregelt sind, legal sein können. So auch die unteren Gerichte. Nach den kantonalen Regelungen der CDU Sachsen-Anhalt entschieden sie, dass das Geld – rund 740 Euro – den Landesverbänden zustehe. Der ehemalige Rathauschef, der viele Jahre Mitglied der CDU war, verließ die Partei vor einigen Jahren in einem Rechtsstreit, der den BGH anrief. (Az. II ZR 144/21)