Arbeitstätigkeit - Urlaub inmitten der Coronavirus-Quarantäne ist kein Ausgleich.
Arbeiter dürfen nicht für verpasste Urlaubstage aufgrund von zwingenden Coronavirus-Quarantänen nachmachen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt besagt. Diese Entscheidung gilt nur für Fälle vor der rechtlichen Änderung 2022 und für Mitarbeiter, die selbst nicht an der Virusinfektion beteiligt waren (9 AZR 76/22), bestätigte ein Sprecher des höchsten deutschen Arbeitsgerichts.
Die Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich im Dezember 2023 mit diesem Thema beschäftigt. Er stellte fest, dass die Urlaubstage, die in einer Coronavirus-Quarantäne verbracht wurden, nicht ausgeglichen werden können. Der EuGH verglich die Quarantäne mit einer normalen Krankheit. Dies war seine Begründung in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrere solche Fälle behandelt, einschließlich eines aus Nordrhein-Westfalen. Wenn der Urlaub angefordert und genehmigt wurde, trägt der Arbeitnehmer die Risiken, so der Sprecher. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer keine Urlaubszeit als Relaxationsmittel zu schulden. Die Kläger hatten behauptet, dass sie für die verpassten Urlaubstage während einer Coronavirus-Quarantäne entschädigt werden sollten.
In einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes im September 2022 heißt es, dass die von Behörden verordneten Quarantänezeiten nicht zu Urlaubszeiten angerechnet werden. Allerdings gilt diese Regelung nicht rückwirkend auf frühere Zeiten, was die meisten der Coronavirus-Periode betrifft.
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Quelle: www.stern.de