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Teilweise Aufhebung des Urteils im Fall des Amoklaufs von Volkmarsen

Ein Mann, der während des Rosenmontagsumzugs in Volkmarsen im Jahr 2020 in Zuschauer hineingefahren ist und daraufhin eine lebenslange Haftstrafe verbüßt hat, darf nach einem aktuellen Gerichtsurteil nicht mehr in Sicherungsverwahrung genommen werden.

Blick auf das Auto (M), das in einen Rosenmontagsumzug gefahren ist.
Blick auf das Auto (M), das in einen Rosenmontagsumzug gefahren ist.

Illegale Aktivität - Teilweise Aufhebung des Urteils im Fall des Amoklaufs von Volkmarsen

Der Landgericht Kassel hat in einem Fall entschieden, in dem ein Fahrer aus Volkmarsen wegen versuchten Mordes verurteilt wurde. Das ursprüngliche Urteil sah eine lebenslange Haftstrafe, eine besondere Schwerebezeichnung und eine Reservierung für die Verhängung einer Verhängungspflicht vor. Am Montag entschied das Gericht jedoch, die Regelung über die mögliche Verhängung einer Verhängungspflicht abzuschaffen, nachdem ein Antrag des Bundesgerichtshofs (BGH) geprüft wurde.

Das Gericht erklärte, dass der Mann tatsächlich den Tatbestand erfüllte, aber keine vorherigen Straftaten hatte und in anderen Fällen keine gewalttätigen Tendenzen gezeigt hatte, auch während seiner Haft. Es wurde nicht festgestellt, ob er die Neigung hat, weitere kriminelle Aktivitäten zu betreiben.

Im Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit erwähnte das Gericht auch, dass der Täter bereits eine lebenslange Haftstrafe verbüßt. Aufgrund der Bestimmung der besonderen Schwere der Schuld im ursprünglichen Urteil ist die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung nach 15 Jahren rechtlich zulässig, aber praktisch nahezu unmöglich.

Das Vorfallgeschehen ereignete sich während des Karnevalszuges in Volkmarsen, im Landkreis Waldeck-Frankenberg. Ein 29-Jähriger fuhr absichtlich auf den Gehweg, was fast 90 Menschen verletzte, darunter 26 Kinder. Als Reaktion auf das erste Urteil von 2021 legte der Mann Berufung gegen seine Strafe ein. Das Bundesgerichtshof entschied im März, dass die lebenslange Haftstrafe gültig ist, aber auch das Landgericht dazu aufforderte, die Frage der Reservierung für die Verhängung einer Verhängungspflicht erneut zu prüfen.

Die 10. Große Strafkammer beschränkte sich dann ausschließlich auf die Frage, ob die Kriterien für die Reservierung der Verhängung einer Verhängungspflicht erfüllt waren. Die Verhängung einer Verhängungspflicht nach Abschluss der Strafe ist keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme, wenn der Täter weiterhin als gefährlich gilt.

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Quelle: www.stern.de

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