- Streit über Zweige auf Fahrradweg: Grundbesitzer müssen zahlen
Ein Grundstückseigentümer, dessen Bäume und Sträucher in einen Fahrradweg hineinragen, muss die Kosten für ihre Entfernung tragen, wie ein Gerichtsurteil festlegt. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster wies die Beschwerde eines Rentners ab, der sich weigerte, eine Rechnung der staatlichen Gesellschaft Straßen.NRW für die Heckenschneidearbeiten zu bezahlen.
Die staatliche Gesellschaft hatte den Kläger aufgefordert, die in den Fahrradweg ragenden Sträucher an einer Landstraße im Kreis Coesfeld im Juni und erneut im August 2022 zurückzuschneiden. Nachdem der Kläger nicht reagierte, schickte die staatliche Gesellschaft eine Kostenaufstellung von 2.762,66 Euro und beauftragte ein Unternehmen mit der Arbeit. Das Grundstück des Klägers (80 Jahre alt) ist 200 Meter lang.
Das Gericht entschied, dass die staatliche Gesellschaft rechtmäßig gehandelt und die Kosten angemessen waren. Das VG erklärte: "Der Kläger hat die ihm auferlegte Pflicht nicht erfüllt. Er kann nicht erfolgreich argumentieren, dass er aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage ist, den Heckenschnitt selbst durchzuführen." Es wäre offen gewesen, dass der Grundstückseigentümer ein Unternehmen mit der Durchführung der Arbeit beauftragt. Der Rentner hatte argumentiert, dass keine Gefahr für Radfahrer bestehe.
Ein Gerichtssprecher sagte, dass der erfolglose Kläger innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen könne.
Der Rentner hätte die zusätzlichen Kosten vermeiden können, indem er ein Unternehmen mit dem Rückschneiden der ragenden Sträucher beauftragt hätte, wie das Gericht feststellte, da sein Alter und seine gesundheitlichen Probleme keine gültigen Gründe für die Nichterfüllung der Anforderung waren. Trotz der Behauptung, dass keine Gefahr für Radfahrer bestehe, war die staatliche Gesellschaft in ihren Maßnahmen zur Fahrradwegwartung gerechtfertigt.