Schlechtes Wetter am Zielort ist kein Grund, den Preis einer Gruppenreise zu senken. Stattdessen müssen Besucher über die typischen Wetterverhältnisse am Zielort informiert werden, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Mittwoch in einem rechtskräftigen Urteil (Az.: 16 U 54/23). Es bestätigte das entsprechende Urteil der Vorinstanz.
In diesem konkreten Fall war ein Paar unzufrieden mit dem Verlauf ihrer einwöchigen Reise durch das südamerikanische Land Ecuador im Dezember 2021. Von den über 18.000 Euro Reisekosten erhoffen sich die beiden eine Erstattung von rund 6.000 Euro. Der Kläger behauptete unter anderem, dass der als „wunderschön“ beworbene Kratersee während einer Rundwanderung aufgrund des starken Nebels nicht zu sehen sei. Das Gleiche gilt für die Landschaften und Wildtiere des Amazonas bei starken Regenfällen.
Das OLG stellte fest, dass Reiseveranstalter häufig keine Verantwortung für „Wetterverhältnisse und klimatische Bedingungen im Zielgebiet“ übernehmen. Die Organisatoren waren auch nicht verpflichtet, die Kläger über erwartete Wettereinflüsse zu informieren. Schon eine einfache Suche im Internet zeigt, dass der Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regnerisch gilt und mit eingeschränkter Sicht zu rechnen ist.
Der Kläger erhielt lediglich eine Rückerstattung von 800 Euro, weil unter anderem der Tagesausflug abgesagt wurde und das Hotel kein warmes Wasser hatte. Das Amtsgericht hat eine solche Entscheidung bereits getroffen.