Am Dienstag (ab 10 Uhr) verhandelt der Bundesfinanzhof darüber, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß bleibt. Ein Ehepaar klagte auf eine Nachsteuer, weil seine Stiftung nach dem Ende des Solidarpakts II erloschen war. Zudem verstoße die Begrenzung der Sondersteuer auf zehn Prozent des Steuerpflichtigen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg hielten das Solo für rechtmäßig. Aber die große Mehrheit der Rechtswissenschaftler hält es inzwischen für verfassungswidrig, so der BFH.
Soli unterliegt bis 2020 einer Einkommens- und Körperschaftssteuer von 5,5 %, um die Belastung der einheitlichen Staatskasse auszugleichen. Ab 2021 müssen nur noch Gutverdiener Steuern zahlen – etwa 10 % ihrer Steuerschuld. Die Freigrenzen liegen bei ca. 63.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und ca. 125.000 Euro pro Jahr für Ehepaare. Die Steuern sanken von 1,9 Milliarden Euro auf 11 Milliarden Euro.
Im Vergleich zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ist allein der Bund anspruchsberechtigt, die Länder nicht. „Deshalb muss der Bund einen Sonderbedarfsfall haben“, sagte der BFH im Vorfeld der Anhörung. Aus Sicht des BFH „stellt sich die Frage, ob durch die Wiedervereinigung auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung noch außergewöhnliche Finanzbedarfe entstehen, die die Fortführung des Solidaritätszuschlags rechtfertigen.“ So sei 2021 „ein erhöhter Finanzbedarf infolge der Corona-Pandemie“ entstanden , der Krieg in der Ukraine oder der fiskalische Bedarf zur Bekämpfung des Klimawandels.” Hier ist allerdings zu fragen, ob ein solcher umverteilender Solidaritätszuschlag nicht eines ausdrücklichen Bundestagsbeschlusses bedarf.
Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verlangt auch vom Gesetzgeber Steuergerechtigkeit. Damit „wirft sich die Frage auf, ob ein Solidaritätszuschlag nur auf die obersten 10 Prozent der Verdiener gerechtfertigt ist“.
Hält der BFH den Soli für verfassungswidrig, legt er das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Vorlage vor. Wenn er die Kläger dagegen abweist, können sie immer noch einen verfassungsrechtlichen Anspruch geltend machen.