Oberstes deutsches Justizgericht - Letztes Urteil zur "NSU 2.0"-Abmahnung
Das Urteil gegen den Hintermann der sogenannten "NSU 2.0"-Drohungen ist rechtmäßig. Das Dritte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe erklärte dies Montag. Sie leicht modifizierten das von dem Landgericht Frankfurt am Main gefällte Urteil und verwiesen im Wesentlichen die Berufung ab. Ursprünglich hatte das Gericht einen Berliner zu fünf Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt, weil er unter anderem Volksverhetzung, Störung der Friedensordnung durch Drohungen, unverfassungsfeindliche Symbolnutzung, Beleidigung, versuchte Gewalt und Drohungen begangen hatte.
Alles begann im August 2018, als dieser Mensch eine Welle von hassvollen Drohungen über E-Mails, Faxe und Textnachrichten an Anwälte, Politiker, Journalisten und öffentliche Persönlichkeiten sandte. Zu den Empfängern gehörten der Satiriker Jan Böhmermann, der Fernsehmoderatorin Maybrit Illner und die Kabarettistin Idil Baydar.
Die Drohungen begannen mit Todesdrohungen gegen die Frankfurtanwältin Seda Basay-Yildiz und ihre Familie. Die Briefe waren mit "NSU 2.0" markiert – was auf den rechtsextremen Terrororganisation Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) hinwies. Dieser hatte zwischen 2000 und 2007 unter diesem Namen Morde und Anschläge verübt, neun türkisch- und griechischstämmige Kleinunternehmer und eine Polizistin getötet und viele mehr verletzt.
BGH Bestätigt Einzelverantwortung
Die Anklage forderte sieben Jahre und sechs Monate Haft. Der Beschuldigte forderte jedoch seine Freilassung. Er behauptete, er sei lediglich Mitglied einer Darknet-Chattgruppe gewesen, und die auf seinem Computer gefundenen Drohungen seien von anderen dort hinterlegt worden. Er stritt die Taten ab. Seine Verhaftung im Mai 2021 war ein Ergebnis von Internetforschungen und sprachanalytischen Untersuchungen.
Die Annahme, dass dieser Mann allein handelte, stieß von Anfang an auf Kritik. Das Gericht hatte Schwierigkeiten zu erklären, wie der Täter die Opferdaten erlangte. Für vier Opfer stammte das Wissen des Beschuldigten aus illegal erlangten Polizeidaten während der Ermittlungen. Trotz der Untersuchungen konnten keine Verbindungen zu Polizeikreisen oder möglichen Unterstützern oder Komplizen entdeckt werden. Schließlich wurde angenommen, dass er der einzige Täter war.
Das BGH änderte die Kategorisierung für einen Fall jedoch. In diesem Fall hatte der Mann eine geladene Pistole auf Polizeibeamte geworfen, um seine Verhaftung zu verhindern. Das BGH ordnete dies anders ein als das ursprüngliche Gericht, das dies als Angriff auf Polizeibeamte klassifiziert hatte. Da der Mann nicht körperlich gegen die Beamten vorgegangen, sondern ihnen nur die Gewaltandrohung gemacht hatte, wurde der Fall in Widerstand gegen Exekutionsbeamte umgeklappt. Diese Änderung beeinflusste die Haftstrafe nicht.
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Quelle: www.stern.de