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Lehrer beschwert sich erfolgreich über Wohnungsdurchsuchung

Die Beschwerde eines Lehrers wegen einer Wohnungsdurchsuchung war richtig. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts gab am Freitag der Beschwerde des beamteten Lehrers mit der Begründung statt, dass der Durchsuchungsbefehl das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit seiner...

Lady Justice ist im Fenster am Eingang des High District Court zu sehen. Foto.aussiedlerbote.de
Lady Justice ist im Fenster am Eingang des High District Court zu sehen. Foto.aussiedlerbote.de

Karlsruhe - Lehrer beschwert sich erfolgreich über Wohnungsdurchsuchung

Ein Lehrer hatte Recht, als er sich über die Wohnungsdurchsuchung beschwerte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts gab am Freitag der Beschwerde des beamteten Lehrers mit der Begründung statt, dass der Durchsuchungsbefehl das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung verletze und unverhältnismäßig sei.

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen den Lehrer wegen des Verdachts der Beleidigung eingeleitet. Sie warf ihm vor, zwei dort eingesetzte Polizisten während der Teilnahme an einer Kundgebung als „Bastarde“ und „Prügelbullen“ bezeichnet zu haben. Der Lehrer sagte in einer Erklärung, dass er unter anderem ein aktiver Beamter sei. Das Landgericht Heilbronn ordnete daraufhin im November 2021 eine Durchsuchung seiner Wohnung an. Der Zweck besteht darin, den persönlichen und finanziellen Status von Lehrern zu ermitteln. Die Entscheidung tritt ab Januar 2022 in Kraft.

Der Lehrer ließ die Polizei in seine Wohnung und überreichte ihnen seinen letzten Gehaltsbescheid und seine Einkommensteuererklärung. Keine weitere Suche. Im Januar 2023 fand eine Hauptverhandlung statt, nach deren Abschluss das Verfahren bis zur Zahlung einer Geldbuße ausgesetzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, dass er Informationen über die Verdienste der Lehrer zur Ermittlung des Tageslohns mit möglichen Rechtsfolgen benötigt. „Die hier angeordnete Durchsuchung war jedoch unverhältnismäßig. Die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers stand in keinem Verhältnis zur Schwere der hier verfolgten Straftaten unter Berücksichtigung alternativer Ermittlungsmaßnahmen zum Schutz der Grundrechte.“ So sei der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger befragt worden Der persönliche und finanzielle Status ist ebenso offensichtlich wie die Achtung der Grundrechte.

Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts

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Quelle: www.stern.de

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