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:-( - Lächelnde Gesichter sind auf Betriebsratswahllisten nicht erlaubt

Die Liste der Betriebsratswahlvorschläge mit Smiley ist ungültig. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln am Freitag. Bei einer Betriebsratswahl eines Logistikunternehmens legten fünf Mitarbeiter des Unternehmens Einspruch gegen die Wahl ein, nachdem die Wahlkommission eine Liste mit dem...

Das Bild der blinden Gerechtigkeit. Foto.aussiedlerbote.de
Das Bild der blinden Gerechtigkeit. Foto.aussiedlerbote.de

Urteil - :-( - Lächelnde Gesichter sind auf Betriebsratswahllisten nicht erlaubt

Die Vorschlagsliste Betriebsratswahlen mit einem Smiley ist ungültig. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln am Freitag. Bei einer Betriebsratswahl eines Logistikunternehmens legten fünf Mitarbeiter des Unternehmens Einspruch gegen die Wahl ein, nachdem die Wahlkommission eine Liste mit dem Symbol abgelehnt hatte.

Ein Symbol sei unzulässig, so das Gericht, wenn es wie ein Smiley lediglich eine Stimmung oder einen emotionalen Zustand ausdrücke, keine eindeutige Wortersatzfunktion habe und daher grundsätzlich unaussprechlich sei.

Bei der Wahl reichten die Mitarbeiter zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Titel „fair.die“ ein. Dies wurde von der Wahlkommission wegen Verwechslungsgefahr mit dem Verdi-Bündnis sowie „fairen :-) Listen“ und anderen Vorschlägen mit Smileys abgelehnt. Wie das Gericht nun entschieden hat, ist dies richtig. Die Wahlkommission nutzte schließlich die Namen der ersten Bewerber auf der Liste als Passwörter.

Die Firmenwahl wurde jedoch aus anderen Gründen für ungültig erklärt: Wie das Gericht feststellte, habe die Wahlkommission zu Unrecht eine allgemeine Briefwahl für einen Firmenstandort in Troisdorf angeordnet, obwohl der Firmenstandort in der Nähe von Köln/Bonn liege Hauptgeschäftsgelände des Flughafens.

Pressemitteilung

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Quelle: www.stern.de

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