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Knöllchen-Gerüchte aus Karlsruhe: Privatperson nicht verantwortlich für Verstoß

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro im Zusammenhang mit einem Parkverstoß, von dem Autobesitzer betroffen sein könnten.

Ein Strafzettel klebt hinter einem Scheibenwischer (Symbolbild). Das Bundesverfassungsgericht hat...
Ein Strafzettel klebt hinter einem Scheibenwischer (Symbolbild). Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Halter eines Autos nicht automatisch der Täter ist, wenn mit dem Auto Parkverstöße begangen werden.

Verkehrsaufkommen in der Stadt - Knöllchen-Gerüchte aus Karlsruhe: Privatperson nicht verantwortlich für Verstoß

Ein Ausdruck aus Karlsruhe: Wenn ein Auto Verkehrsverstöße begeht, ist der Besitzer des Autos nicht automatisch die Person, die verantwortlich ist. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte diesen Gedanken und half einer Person in Siegburg, nahe Köln, die wegen zu langer Parkzeit in einem Parkplatz eine Strafe von 30 Euro zahlen musste.

Diese Person verlor ihre Klage sowohl vor dem Landgericht Siegburg als auch vor dem Oberlandesgericht Köln. Sie wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das letztlich ihre Verurteilung für verfassungswidrig erklärte. Dies war aufgrund einer Verletzung des Verbots der Willkür im deutschen Grundgesetz. Die Entscheidung wurde dieswoche veröffentlicht.

Das Delikt

Ein Auto wurde mit einer Parkgenehmigung in einem Siegburger Parkplatz für eine längere Zeit als erlaubt geparkt. Die Parkgenehmigung war für eine Ankunftszeit um 14:30 vorgesehen, aber das Auto war noch um 17:35 da. Der Besitzer des Autos gab nicht preis, wer das Auto geparkt hatte, und er erhielt eine Strafe.

Das Gericht sah auch ein Foto des Autos, aber es wurden keine zusätzlichen Beweise gesammelt. Es gab keine Bemühungen, den Täter in dem umstrittenen Urteil zu ermitteln. Ohne zusätzliche Beweise konnte der Täter nicht als der Besitzer angenommen werden.

"Bei Verkehrsverstößen gilt das Prinzip des Täters", sagte der Verkehrsrechtsexperte und Anwalt Christian Demuth in Düsseldorf. Das Schweigen des Angeklagten sollte nicht gegen sie verwendet werden. Daher ist diese Entscheidung eine Festigung des Prinzips der Unschuldserwartung. Nach Demuth ist das Gerichtsurteil jedoch eher eine Ausnahme als die Regel. In der Regel würden Fälle wegen Fehlens von Beweisen fallen.

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