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Keine Rettungsgassen in der Stadt: Sind Bußgelder legal?

Urteil zum Verkehrsrecht

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Helfen Sie bei Bedarf – es ist großartig, sie zu haben. Doch wo sollen Einsatzfahrzeuge vorbeifahren?.aussiedlerbote.de

Es gibt einen Bahnhof an der gut ausgebauten Bundesstraße innerhalb des Ortes. Manchmal kommt die Polizei nicht durch, weil der LKW-Fahrer den Rettungsstreifen nicht geöffnet hat. Warum das an sich kein Verbrechen ist.

Auf autobahnähnlichen innerstädtischen Straßen besteht keine Pflicht zur Einrichtung von Rettungsspuren. Der ADAC weist darauf hin, dass eine Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (BAYOBLG) (Az.: 201 ObOWi 971/23) dies klarstellt.

Im vorliegenden Fall war ein Mann mit einem Lkw auf einer Bundesstraße in einem Baustellengebiet unterwegs. Der Ausbau erfolgte wie eine Autobahn mit baulich getrennten zweispurigen Fahrbahnen. Vor uns liegt ein Unfall, der den Verkehr verlangsamt. Da es keinen Rettungsstreifen gab, konnte das Polizeiauto, das ihn verfolgte, eine Zeit lang nicht weiterfahren.

Bezirksgericht verurteilt Fahrer

Der Fahrer wurde daraufhin vom Amtsgericht Augsburg mit einer Geldstrafe von 240 Euro belegt. Auch Flensburg hat ein Fahrverbot und Punkte. Das Bezirksgericht entschied entsprechend, da es feststellte, dass die Tatsache, dass der Rettungsstreifen nicht eingerichtet wurde, auf den Ausbau der Fahrbahn hin zu einer Autobahn zurückzuführen sei.

Relevante Personen haben Maßnahmen ergriffen. Er glaubte, dass eine solche Situation innerhalb der Stadt unmöglich sei. BAYOBLG stimmt ihm darin zu. Die Pflicht zur Einrichtung von Rettungsstreifen gilt nicht für den Stadtverkehr auf Bundesstraßen. Das Gericht stützte sich bei seiner Argumentation auf die Straßenverkehrsordnung (STVO, § 11 Abs. 2). Daran wird auch der autobahnähnliche Ausbau der Bundesstraßen nichts ändern. Daher ist der Bußgeldbescheid rechtswidrig.

„STVO“ erwähnt in entsprechenden Paragraphen lediglich, dass Autobahnen und „außerstädtische Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in einer Richtung“ die Pflicht zur Bildung von Rettungsstreifen haben. Nach der Entscheidung des BAYOBLG wird in städtischen Gebieten und auf einspurigen Straßen in der Regel durch Anfahren des rechten Randes Platz für Einsatzfahrzeuge geschaffen.

Behinderung muss neu verhandelt werden

Die Entscheidung betrifft lediglich die Frage, ob auf diesem Streckenabschnitt eine Rettungsstreifenpflicht eingeführt werden soll. Mit Verweis auf die STVO wird dies ausdrücklich verneint.

Allerdings stellte der ADAC in der Entscheidung fest, dass die Behinderung durch Polizeifahrzeuge als sonstige Ordnungswidrigkeit angesehen werden könne. Die Angelegenheit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen.

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Quelle: www.ntv.de

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