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Kein Anspruch auf weiteren Urlaub wegen Corona-Quarantäne

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass Arbeitnehmer, die während der Ferien in Quarantäne müssen, keinen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub haben. Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland.

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„Cour de Justice de l'union Européenne“: Der Europäische Gerichtshof mit Sitz im Europabezirk Luxemburg. Foto.aussiedlerbote.de

EuGH-Urteil - Kein Anspruch auf weiteren Urlaub wegen Corona-Quarantäne

Wer während der Corona-Quarantäne seinen Urlaub verbringen musste, hat keinen Anspruch auf Urlaubsnachholung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass Isolation nicht dasselbe ist wie Krankheit.

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Ein Mitarbeiter einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz wollte im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Am Tag vor seinem Arbeitsantritt musste er sich jedoch in Quarantäne begeben, da er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer COVID-positiven Person hatte. Er beantragte die Anrechnung des Urlaubs, doch die Sparkasse lehnte dies ab.

Dies wurde nun vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Der Zweck des Urlaubs besteht darin, sich von der Arbeit zu erholen. Im Gegensatz zu Krankheiten verstößt die Quarantäne hiergegen nicht grundsätzlich. Daher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch unvorhergesehene Ereignisse wie Quarantäne entstehen können.

Allerdings könnten EU-Länder auch arbeitnehmerfreundlichere Anforderungen schaffen. In Deutschland sehen neue Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes ab September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht als Feiertage gelten. Allerdings reicht dies nicht viel weiter zurück als bis in die Zeit von COVID-19.

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Quelle: www.stern.de

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