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„Kapitalstipendium“: Beamte sprechen von Diskriminierung

Lady Justice ist im Fenster am Eingang des High District Court zu sehen..aussiedlerbote.de
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„Kapitalstipendium“: Beamte sprechen von Diskriminierung

Auch das Berliner Verwaltungsgericht beschäftigt sich nun mit der umstrittenen „Kapitalzulage“. Ein Gerichtssprecher teilte am Dienstag mit, dass ein Beamter des Berliner Landesamtes die Regelung für verfassungswidrig halte. Hintergrund ist, dass Beamte der höheren Besoldungsgruppen von dieser Regelung nicht profitieren und nicht die monatliche Zulage von 150 Euro erhalten. Das Gericht erklärte, der Kläger sei der Ansicht, dass dies unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Der Mann war ursprünglich Oberrichter (A 14), ist heute aber Gemeindedirektor (A 15).

Das Gericht hofft, den Fall am Montag (4. Dezember) besprechen zu können. Er gilt als Trendsetter. Nach Angaben des Sprechers liegen etwa 30 bis 40 ähnliche Fälle vor Gericht. Ein Sprecher des Gerichts sagte, es gebe auch einige Einspruchsverfahren in der Innenverwaltung des Senats. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurden diese Aktivitäten zunächst eingestellt.

Seit November 2020 zahlt Berlin allen kommunalen Beamten und Angestellten in den Besoldungsgruppen bis A13/E13 monatlich einen sogenannten Kapitalzuschuss. Betroffen davon sind rund 124.000 Regierungsmitarbeiter. Der Landestarifverband (TdL) hat daher beschlossen, das Land Berlin im Jahr 2020 aus dem Verband auszuschließen. In der Tarifgemeinschaft koordinieren die Länder ihre Rolle als Arbeitgeber in Tariffragen.

Auch für Tarifbeschäftigte stehen Zulagen nur bis zu bestimmten Grenzen zur Verfügung. Betroffene haben ebenfalls Klagen eingereicht, bislang jedoch erfolglos. Wie das Verwaltungsgericht mitteilte, liegt der Fall derzeit vor dem Bundesarbeitsgericht, nachdem das Landesarbeitsgericht die Klage im vergangenen April abgewiesen hatte.

Es bleibt abzuwarten, ob das Berliner Gericht tatsächlich über den Fall der Bezirksamtsbeamten entscheiden wird. Sollte die zuständige Fünfte Kammer einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen, müsse das Gericht den Fall zunächst an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verweisen, so ein Sprecher der Fünften Kammer.

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Quelle: www.dpa.com

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